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  • · Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung

    VR trägt Beweislast für das vorsätzliche Herbeiführen eines Verkehrsunfalls

    | Der VR trägt die Beweislast dafür, dass der VN den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Dieser Beweislast kann er durch das Vortragen von Indizien nachkommen. Das Gericht muss die Indizien und die sonstigen Umstände in ihrer Gesamtheit würdigen. Gelangt es zu der Überzeugung, dass der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wurde, hat der VR den Beweis geführt und wird von seiner Leistungspflicht frei. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kläger war mit einem älteren hochwertigen Fahrzeug auf einer Landstraße nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Er habe bei Dunkelheit und Nieselregen die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. Der VR ging jedoch von Vorsatz aus und zahlte nicht.

     

    Das LG Coburg wies die Klage ab (5.6.18, 24 O 360/16, Abruf-Nr. 206501). Die Richter waren davon überzeugt, dass der Kläger den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hatte. Dafür sprächen folgende Gründe:

     

    • Der Kläger hat das Unfallgeschehen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich dargestellt und ‒ nach Einschätzung des Gerichts ‒ immer dem aktuellen Verfahrensstand angepasst. So hatte er zunächst angegeben, er habe das Fahrzeug nicht mehr abbremsen können, bevor er gegen den Baum geprallt sei. Nach dem Vorliegen des Gutachtens behauptete der Kläger plötzlich, vor der Kollision doch noch kurz gebremst zu haben.

     

    • Nach dem Sachverständigengutachten war die ursprüngliche Unfallschilderung des Klägers nicht plausibel. Abgesehen von der Frage des Abbremsens vor dem Anprall am Baum konnte auch keine Lenkbewegung des Fahrzeugs vom Baum weg festgestellt werden. Dies wäre bei einem versehentlichen Abkommen von der Straße aber zu erwarten gewesen.

     

    • Die Aufprallgeschwindigkeit war so bemessen, dass für die Insassen des Fahrzeugs einerseits keine ernsthaften Verletzungen zu befürchten waren, andererseits aber ganz erhebliche Fahrzeugschäden verursacht wurden.

     

    • Das Fahrzeug wurde nur kurze Zeit später unrepariert verkauft. Deshalb blieb unklar, ob sich daran ältere Beschädigungen befanden.

     

    • Der Kläger und seine Ehefrau waren innerhalb von 3 Jahren in fünf weitere Unfallereignisse verwickelt, bei denen es teilweise auch um ein Abkommen von der Fahrbahn ohne Unfallgegner gegangen war.

     

    Relevanz für die Praxis

    In entsprechenden Fällen ist es Aufgabe des VN-Anwalts, die Indizien zu entkräften und plausibel zu begründen.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 29 | ID 45632119