· Urteilsbesprechung · Kfz-Kaskoversicherung
In diesem Fall muss der VR auch zahlen, wenn der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann
| Kann der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden, steht jedoch fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall im versicherten Zeitraum beruhen können, so reicht diese Feststellung an sich aus, um die Einstandspflicht des VR zu begründen. So entschied es das OLG Karlsruhe. |
Sachverhalt
Der VN meldete seinem Kasko-VR einen Schaden an seinem Fahrzeug. Dieser sei auf den Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zurückzuführen. Die Polizei wurde nicht hinzugezogen. Der behauptete Unfallgegner, der Zeuge R., hat keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Der VR verweigerte die Regulierung des Schadens.
Entscheidungsgründe
Das OLG Karlsruhe bestätigte überwiegend die der Klage stattgebende Entscheidung des LG (15.10.24, 12 U 12/24, Abruf-Nr. 250351). Zur Überzeugung des Senats ist ferner im Rahmen des streitgegenständlichen Lebenssachverhalts ein Versicherungsfall in Form einer Beschädigung des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch einen versicherten Unfall i. S. v. Ziff. A.2.2.2.2 AKB eingetreten.
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