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  • · Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung

    Diese Erleichterungen gelten beim Beweis des Kfz-Diebstahls

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    • 1. Für den Nachweis des Kfz-Diebstahls reicht der Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls. Der VN muss nachweisen, dass er das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden hat.
    • 2. Kann der VN den Nachweis des äußeren Bildes nicht durch Zeugen erbringen, reichen auch seine eigenen Angaben im Wege der Anhörung nach § 141 ZPO, wenn ihnen denn geglaubt werden kann.

    Sachverhalt

    Die VN nimmt den VR aus der Teilkaskoversicherung wegen der Entwendung ihres Pkw auf Entschädigung in Anspruch. Der am 25.7.08 in der X-Straße in H. abgestellte Pkw sei am nächsten Tag nicht wieder aufgefunden worden. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des VR hatte Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Die VN hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Sie hat den Eintritt des behaupteten Versicherungsfalls nicht bewiesen. Zwar kommt ihr eine Beweis-erleichterung zugute, wonach der Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls ausreicht. Diesen Beweis hat sie durch die Angaben ihres Ehemanns jedoch nicht erbracht. Der Zeuge hat zwar das Abstellen des Pkw vor dem Dombesuch mit der VN und dessen Nichtwiederauffinden bestätigt. Seinen Angaben hat der Senat jedoch nicht glauben können.