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  • · Fachbeitrag · Kfz-Haftpflichtversicherung

    Versicherer trotz fehlender Einsicht in Ermittlungsakte in Verzug

    | Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer ist spätestens sechs Wochen nach Anspruchstellung in Verzug. Dass er die Ermittlungsakte noch nicht einsehen konnte, entlastet ihn nicht. Denn er kann sich ein Bild von der Unfallangelegenheit auch durch Befragung seines VN machen. |

     

    So entschied es das OLG Stuttgart (18.9.13, 3 W 48/13, Abruf-Nr. 133807). Das deckt sich mit Urteilen anderer Gerichte. Das OLG Düsseldorf hat ausdrücklich gesagt, dass der VR auf eigenes Risiko auf die Ermittlungsakte wartet. Wenn sich aus der Ermittlungsakte für den VR „keine Haftung“ ergäbe, muss er für nichts aufkommen. Ergibt sich seine Haftung aber aus der Akte, muss er die Konsequenzen tragen. Im Düsseldorfer Fall waren das weit mehr als 100 Tage Nutzungsausfallentschädigung (OLG Düsseldorf, 23.11.07, I-1 U 151/06, Abruf-Nr. 070660).

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • In einem solchen Fall ist ein Warnhinweis nach § 254 Abs. 2 BGB an den VR erforderlich, wenn der Kunde selbst nicht liquide ist! (wg. Zwischenfinanzierung). Dieser Hinweis sollte spätestens nach einer Woche erfolgen.
    • Erstattet werden muss auch von der Werkstatt berechnetes Standgeld. Hinzu kommen Verzugszinsen und gegebenenfalls die Prozesskosten.
    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 20 | ID 42490960