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  • · Fachbeitrag · Kaskobedingungen

    Auch das Fahren bei Starkregen kann einen Überschwemmungsschaden auslösen

    | Wenn die Fahrbahn wegen Starkregens überschwemmt ist und ein Fahrzeug in diese Fläche hineinfährt, weil der Fahrer sie nicht früh genug wahrnimmt, ist der dadurch entstehende Schaden ein Überschwemmungsschaden im Sinne der Teilkaskoversicherung. Der Teilkasko-VR muss also für die Schäden aufkommen. Diese Sicht der Dinge durch eine Berufungskammer des LG Bochum ist neu und auch überraschend. |

    1. Der zugrunde liegende Schadenfall

    Kompakter, als das Gericht es tat, kann man den Sachverhalt nicht zusammenfassen: „Die Klägerin hat behauptet, dass zum Zeitpunkt des Unfalls Starkregen geherrscht habe. Der Zeuge sei deswegen lediglich 40 km/h schnell gefahren. Zwischen der Einfädelung der A 52 und der A 40 habe er links in der Leitplanke ein anderes Fahrzeug bemerkt und sei gleichzeitig mit seinem Fahrzeug in eine für ihn nicht erkennbare, sich über die gesamte Fahrbahnbreite der A 40 erstreckende tiefe Wasserfläche geraten. Durch das in den Motorraum und in den Bereich der Scheinwerfer eindringende Wasser seien Kurzschlüsse verursacht sowie zwei Steuergeräte zerstört worden. Dadurch sei der rechte Scheinwerfer ausgefallen, sowie der linke Scheinwerfer zerstört worden. Beide Blinker seien außer Funktion; außerdem würde die Leuchtweitenregulierung nicht mehr funktionieren. Zur vollständigen fachgerechten Reparatur sei ein Betrag in Höhe von 2.617,30 EUR (netto) erforderlich, was von der Beklagtenseite nicht bestritten wird.“ (LG Bochum 21.4.15, 9 S 204/14, Abruf-Nr. 144576).

    2. Regelung zur Überschwemmung war die Standardklausel

    Die Klausel zum Überschwemmungsschaden war die, die nahezu alle VR verwenden: „Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Schneelawinen, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug ... Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.“