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  • · Fachbeitrag · Privathaftpflichtversicherung

    So grenzen Sie zwischen Privathaftpflicht- und Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ab

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    • 1. Gefahren, die sich unabhängig von der Verletzung von sich aus dem Eigentum an einem Gebäude ergebenden Verkehrssicherungspflichten verwirklichen und deshalb nur in einem zufälligen oder gelegentlichen Zusammenhang mit dem Haus- oder Grundbesitz stehen, fallen nicht unter die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, sondern in die Privathaftpflichtversicherung. Verletzt ein Gebäudeeigentümer bei Abschlagen von Fliesen durch Unachtsamkeit einen Dritten, verstößt er dadurch nicht gegen solche Sorgfaltspflichten, die ihn gerade als Eigentümer des Gebäudes treffen.
    • 2. Im vorweggenommenen Deckungsprozess ist ausschließlich die Frage des Versicherungsschutzes zu klären; eine Entscheidung über den eigentlichen Haftpflichtanspruch ergeht nicht. Für eine Beweisaufnahme über den Grund des Anspruchs ist hier grundsätzlich kein Raum.
    • 3. Der Streitwert eines Deckungsprozesses in der Haftpflichtversicherung bemisst sich grundsätzlich nach der Höhe des von dem geschädigten Dritten gegen den VN geltend gemachten Anspruchs. Erhebt der VN in einem vorweggenommenen Deckungsprozess eine positive Feststellungsklage, ist ein Abschlag von 20 Prozent zu machen.

    (OLG Hamm 25.1.12, 20 U 120/11, Abruf-Nr. 121400)

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die VN war Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses. Als sie in einer nicht selbst bewohnten, leer stehenden Wohnung Fliesen abschlug, verletzte sie nach ihrer Darstellung durch umherfliegende Putzteilchen ihren hinzugetretenen Sohn am Auge schwer. Der auf Deckung in Anspruch genommene PrivathaftpflichtVR verwies die VN auf die ebenfalls abgeschlossene Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Versicherungsschutz bestehe nach § 4 II Nr. 2 a Alt. 2 AHB auch deshalb nicht, weil der Sohn in der Privathaftpflichtversicherung der VN mitversichert sei.

     

    Das LG hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Es konnte sich nicht davon überzeugen, dass ein Haftpflichtanspruch des Sohnes bestehe. Das OLG hat die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen.