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  • 10.05.2012 · IWW-Abrufnummer 121400

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 25.01.2012 – I-20 U 120/11

    1. Gefahren, die sich unabhängig von der Verletzung von sich aus dem Eigentum an einem Gebäude ergebenden Verkehrssicherungspflichten verwirklichen und deshalb nur in einem zufälligen oder gelegentlichen Zusammenhang mit dem Haus- oder Grundbesitz stehen, fallen nicht unter die Haus- und Grundhaftpflichtversicherung, sondern in die Privathaftpflichtversicherung.

    Verletzt ein Gebäudeeigentümer bei Abschlagen von Fliesen durch Unachtsamkeit einen Dritten, verstößt er dadurch nicht gegen solche Sorgfaltspflichten, die ihm gerade als Eigentümerin des Gebäudes treffen.


    2. Im vorweggenommenen Deckungsprozess ist ausschließlich die Frage des Versicherungsschutzes zu klären; eine Entscheidung über den eigentlichen Haftpflichtanspruch ergeht nicht. Für eine Beweisaufnahme über den Grund des Anspruchs ist hier grundsätzlich kein Raum.


    3. Der Streitwert eines Deckungsprozesses in der Haftpflichtversicherung bemisst sich grundsätzlich nach der Höhe des von dem geschädigten Dritten gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachten Anspruchs. Erhebt der Versicherungsnehmer in einem vorweggenommenen Deckungsprozess eine positive Feststellungsklage, ist ein Abschlag von 20 % zu machen.


    I-20 U 120/11

    In dem Rechtsstreit

    der Frau

    Klägerin und Berufungsklägerin,

    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

    gegen

    die

    Beklagte und Berufungsbeklagte,

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

    hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 25.01.2012 durch die Richter am Oberlandesgericht Kilimann und Dr. Mertens sowie die Richterin am Oberlandesgericht Lincke

    für R e c h t erkannt:

    Tenor:
    Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.03.2011 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin nach einem Streitwert von 14.716,00 €.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Gründe
    A. Die Klägerin, die von ihrem Sohn wegen eines behaupteten Unfallereignisses vom 02.02.2010 wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 18.395,00 € in Anspruch genommen wird, begehrt im vorweggenommenen Deckungsprozess die Feststellung, dass die Beklagte ihr aus einem zum Unfallzeitpunkt bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag Versicherungsschutz zu gewähren habe.

    Zwischen den Parteien besteht seit dem 19.01.1984 eine allgemeine private Haftpflichtversicherung, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und die Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Erläuterungen(BBR) der Beklagten zugrunde liegen.

    Zu dem v.g. Unfall hat die Klägerin in 1. Instanz behauptet, dass sie am 02.02.2010 gegen 11 Uhr in einer leer stehenden Wohnung in dem ihr gehörenden, aber nicht selbst bewohnten Haus in der W-str. in E ihren Sohn, D W, am Auge verletzt habe. Sie habe, ohne die erforderlichen Verkehrssicherungspflichten eingehalten zu haben, mit Hammer und Meißel Fliesen von der Wand abgeschlagen, als zufällig ihr Sohn vorbei gekommen sei und ihr von hinten bei den Arbeiten zugeschaut habe. Durch umherfliegende Fliesen und Putzstücke habe ihr Sohn D W eine erhebliche penetrierende Augenverletzung einschließlich Hornhaut- und Linsenverletzung mit intraokularem Fremdkörper erlitten.

    Zu der Einstandspflicht der Beklagten hat die Klägerin erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass die Beklagte als Privathaftpflichtversicherer aufgrund des Unfalls Versicherungsschutz gewähren müsse. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung der Klägerin, auf die sie von der Beklagten vorprozessual verwiesen worden ist, sei dagegen nicht einschlägig.

    Zudem hat die Klägerin erstinstanzlich die Meinung vertreten, dass ihr Sohn D W entgegen der Annahme der Beklagten nicht in dem in Rede stehenden Haftpflichtversicherungsvertrag mitversichert sei, daer seit seinem 18. Lebensjahr - insoweit unstreitig - als eigener Versicherungsnehmer eine gesonderte Privathaftpflichtversicherung bei der Beklagten unterhalte und für diese auch selbst Beiträge zahle.

    Die Klägerin hat beantragt,

    festzustellen, dass die Beklagte ihr aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer wegen den aus dem Schadenereignis vom 02.02.2010 entstandenen Schadensersatz-/Schmerzensgeldansprüchen in Höhe von 18.395,00 € Versicherungsschutz zu gewähren habe.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass für den von der Klägerin behaupteten Schaden kein von einer Haftpflichtversicherung umfasster Versicherungsschutz bestehe. Vielmehr sei ein Risiko eines Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherungsschadens verwirklicht worden.

    Darüber hinaus hat die Beklagte die Meinung vertreten, dass der Versicherungsschutz ausgeschlossen sei. Dazu hat sie behauptet, dass der angeblich geschädigte Sohn der Klägerin mitversichert sei, nachdem die Klägerin im Jahre 1991 ausdrücklich die Aufnahme ihres Sohnes in den Versicherungsvertrag gewünscht habe und sie seither für die Mitversicherung auch einen Mehrbeitrag zahle. Ohnehin seien Haftpflichtansprüche aus Schadensfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen.

    Im Übrigen wird gemäß § 540 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Essen Bezug genommen.

    Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung des Zeugen D W abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin als beweisbelastete Partei einen Versicherungsfall nicht habe beweisen können. Insbesondere habe es sich nicht die volle Überzeugung davon bilden können, dass der Zeuge aufgrund eines Verhaltens der Klägerin verletzt worden sei. Die äußerst einfache Schilderung der Klägerin zu dem streitgegenständlichen Vorfall habe nur ansatzweise zu der Sachverhaltsdarstellung des Zeugen W gepasst.

    Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie rügt insbesondere einen Verstoß des Landgerichts gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß § 139 ZPO sowie eine falsche Beweiswürdigung. Das Landgericht habe zum einen nicht erkennen lassen, weshalb es sich aufgrund des Klägervortrags nicht die volle Überzeugung habe bilden können, dass der Zeuge aufgrund des Verhaltens der Klägerin verletzt worden sei. Zum anderen stehe die Zeugenaussage des Geschädigten D W nicht im Widerspruch zu den Angaben der Klägerin.

    Die Klägerin beantragt,

    unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass die Beklagte ihr aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer wegen den aus dem Schadensereignis vom 02.02.2010 entstandenen Schadensersatz-/Schmerzensgeldansprüchen in Höhe von 18.395,00 € Deckungsschutz zu gewähren habe mit der Maßgabe, dass Deckungsschutz wegen der mit Schreiben der Rechtsanwälte Z vom 25.05.2010 geltend gemachten Forderung des Herrn D W in Höhe von 18.395,00 € begehrt werde.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und behauptet ergänzend, dass der angeblich Geschädigte D W bei dem erstbehandelnden Arzt Dr. O angegeben habe, dass er selbst mit dem Hammer an die Wand geschlagen habe und ihm dabei etwas ins Auge geflogen sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    B. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

    I. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte ihr aus einem zum Unfallzeitpunkt bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag Deckungsschutz bezüglich der von ihrem Sohn D W geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen zu gewähren habe, nicht zu. Denn bei dem Sohn handelt es sich um eine mitversicherte Person, deren etwaiger Haftpflichtanspruch vom Versicherungsschutz gemäß § 4 II. Nr. 2 a) AHB ausgenommen ist.

    1. Allerdings ist entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht ihre Einstandspflicht nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sich mit Blick auf die von der Klägerin vorgenommenen Umbau- und Renovierungsmaßnahmen ein typisches Risiko der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht realisiert hätte. Versichert in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer, z.B. als Eigentümer. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen, z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen (vgl. Lücke in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., Ziff.7.3.1 BetriebsHaftPfl, Rn3 i.V.m. BesBedPHV Nr. 1, Rn 26). Hierunter fällt der behauptete Schadensfall nicht. Zwar hat die Klägerin Bau- und Renovierungsmaßnahmen vorgenommen und in diesem Zusammenhang ihrer Behauptung nach den Sohn verletzt. Selbst wenn es sich so zugetragen haben sollte, hat die Klägerin hierdurch jedoch nicht gegen eine sich gerade aus dem Eigentum an dem Mehrfamilienhaus ergebende Pflicht verstoßen. Denn hierunter fallen nur die Pflichten, die gegenüber Dritten oder der Allgemeinheit zu erfüllen sind, um diese vor den von einem Haus ausgehenden typischen Gefahren zu schützen. Gefahren, die sich unabhängig von der Verletzung solcher Verkehrssicherungspflichten verwirklichen, die also nur in einem zufälligen oder gelegentlichen Zusammenhang mit Haus- oder Grundbesitz stehen, fallen nicht unter die Haus- und Grundhaftpflichtversicherung, sondern sind von der Privathaftpflichtversicherung zu übernehmen (vgl. Senatsbeschluss v. 18.10.1989, 20 W 45/89, VersR 1990, 775 (776); vgl. a. Lücke in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., BesBedPHV Nr. 1, Rn 35). Die Klägerin hat hier allenfalls gegen allgemeine Sorgfaltspflichten, die jeden treffen, der Fliesen von Wänden abschlägt, verstoßen. Dagegen hat sie nicht gegen Sorgfaltspflichten verstoßen, die sie gerade als Eigentümerin des Mehrfamilienhauses trafen. Insbesondere wäre die Haftung gegenüber dem vermeintlich Geschädigten D W dieselbe gewesen, wenn die Klägerin nicht Eigentümerin des Mehrfamilienhauses gewesen wäre. Die Klägerin befand sich gleichsam als Privatperson in der leer stehenden Wohnung des Mehrfamilienhauses, in der sich ein privates Risiko durch eine von ihr ausgehende willentliche Handlung realisierte. Allein das Unterlassen der Beachtung von Verkehrssicherungspflichten beim Abschlagen der Fliesen führte zu dem dargelegten Schadensereignis, gleich wo sich diese Örtlichkeit befand und unabhängig davon, ob die Klägerin deren Eigentümerin war.

    2. Was die danach hier in Rede stehende Einstandspflicht der Beklagten aus der bei ihr unterhaltenen Privathaftpflichtversicherung angeht, ist die Klägerin, wie vom Landgericht im Ansatz zu Recht angenommen, als Versicherungsnehmerin für das Vorliegen eines Versicherungsfalles gemäß § 1 (1) AHB darlegungs- und beweisbelastet. Nach § 1 (1) AHB gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer u.a. Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses, das die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen(Personenschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Die Klägerin behauptet hinsichtlich des Schadensereignisses, dass sie beim Abschlagen von Fliesen ihren Sohn am linken Auge durch Splitterflug verletzt habe. Unstreitig nimmt ihr Sohn die Klägerin deshalb auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz- und Schmerzensgeld in Anspruch.

    Entgegen der Annahme des Landgerichts ist aber die Frage, ob die Klägerin zu Recht aus dem geltend gemachten Schadensereignis in Anspruch genommen wird, im - wie hier - vorweggenommenen Deckungsprozess nicht zu prüfen. Aufgrund des sog. Trennungsprinzips wird in einem vorweggenommenen Deckungsprozess ausschließlich die Frage des Versicherungsschutzes geklärt. Dagegen wird über den eigentlichen Haftpflichtanspruch nicht entschieden (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2000, IV ZR 223/99, VersR 2001,90). Vielmehr wird nur geprüft, ob der Geschädigte gegen den Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche im Sinne des § 1 AHB geltend macht und diese in den zeitlichen, räumlichen und sachlichen Umfang des versicherten Risikos fallen. Dabei ist grundsätzlich auf die Behauptung eines Haftpflichtfalles abzustellen, ohne dass dabei geprüft werden darf, ob ein Anspruch des Geschädigten begründet ist oder nicht (vgl. Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess, 2. Aufl. 2010, § 12, Rn. 75 f.). Denn der Versicherer ist zur Gewährung von Rechtsschutz auch für die Abwehr unbegründeter Ansprüche verpflichtet; das gilt jedenfalls dann, wenn auch nur die entfernteste Möglichkeit besteht, dass der Versicherungsnehmer aus dem unter das versicherte Risiko fallenden behaupteten Tatbestand verurteilt wird (vgl. Senatsentscheidung v. 21.03.2007, 20 U 29/06, VersR 2007, 1645, (1646)). Nur anhand des behaupteten Haftpflichtfalles ist zu prüfen, ob dafür Deckung besteht, etwa ein Ausschluss greift, oder Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung gegeben ist. Die Angaben des Dritten zum Grund des Anspruchs sind dabei grundsätzlich bindend (vgl. Senatsentscheidung aaO.; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 100, Rn 48).

    Der Senat kann vorliegend offenlassen, ob schon im vorweggenommenen Deckungsprozess ausnahmsweise zu klären sein könnte, ob die dargelegten Tatsachen auch tatsächlich objektiv vorliegen, für den Fall, dassdie Vermutung der Redlichkeit des Versicherungsnehmers erschüttert sei oder sonst erhebliche Zweifel an seiner Darstellung bestünden (vgl. OLG Köln, Urt. v. 04.11.1997, 9 U 76/97, ZfS 1998, 304; Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess, 2. Aufl. 2010, § 12, Rn. 77). Ob dies hier der Fall ist, kann indes - trotz gewisser Unstimmigkeiten im klägerischen Vorbringen- letztlich offen bleiben. Denn der Klägerin steht, wie im Folgenden unter Ziffer 3. auszuführen ist, schon aus Gründen des Ausschlusstatbestandes § 4 II.

    Nr. 2 a) AHB kein Anspruch auf Deckungsschutz zu.

    3. Der vermeintlich Geschädigte D W gehört zu dem gemäß § 4 II. Nr. 2 a) AHB ausgeschlossenen Personenkreis. Gemäß § 4 II. Nr. 2 a) AHB bleiben Haftpflichtansprüche aus Schadensfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören, von der Versicherung ausgeschlossen.

    3.1 Eine häusliche Gemeinschaft zwischen der Klägerin und dem vermeintlich Geschädigten liegt entgegen der Annahme der Beklagten nicht vor. Zwar wohnen die Klägerin und ihr Sohn beide im Hause B in E. Allerdings lebt der Sohn D W nach dem - von der für den Ausschlusstatbestand des § 4 II. Nr. 2 a) Alt. 1 AHB darlegungs- und beweisbelasteten Beklagtenunwiderlegten - Vorbringen der Klägerin in einer eigenen Wohnung im ausgebauten Dachgeschoss und führt einen eigenen Haushalt.

    3.2 Der Versicherungsschutz ist aber nach § 4 II. Nr. 2 a) Alt. 2 AHB ausgeschlossen, da es sich um einen Haftpflichtanspruch aus einem Schadensfall von Angehörigen des Versicherungsnehmers handelt, die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Auf das Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft kommt es dabei nicht an.

    Die Klägerin schloss am 19.01.1984 mit der Beklagten den Privathaftpflichtversicherungsvertrag ab. Zu dieser Zeit war der im Jahr 1968 geborene Sohn D W Schüler und lebte mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft, sodass er zunächst gemäß Abschnitt A) I. der BBR mitversichert war. Nachdem der Sohn die häusliche Gemeinschaft mit der Klägerin zwischenzeitlich aufgegeben hatte, wurde der Versicherungsvertrag im Jahre 1991 auf Antrag der Klägerin dahingehend abgeändert, dass der Sohn gegen Zahlung einer Mehrprämie als mitversicherte Person in das Vertragsverhältnis einbezogen wurde. Dies wird von der Klägerin zwar in Abrede gestellt, ergibt sich aber eindeutig aus dem von der Beklagten eingereichten, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich unstreitig gebliebenen Schriftwechsel.

    Zwar ist der Sohn weder im Versicherungsschein vom 19.01.1984 noch in einem späteren Nachtrag namentlich als in der Haftpflichtversicherung mitversicherte Person benannt. Unstreitig beantragte aber die Klägerin mit am 07.08.1991 bei der Beklagten eingegangener Postkarte um (Wieder-)Aufnahme ihres Sohnes in ihre private Haftpflichtversicherung. Daraufhin bat die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 04.10.1991 um Mitteilung, ob sich der Sohn noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließender Berufsausbildung befinde, da anderenfalls ein Beitragszuschlag zu erheben sei. Hierauf teilte die Klägerin der Beklagten, wie sie im Rahmen der Anhörung vor dem Senat auf Vorhalt der entsprechenden Telefonnotiz zugestanden hat, am 22.10.1991 telefonisch mit, dass ihr Sohn derzeit studiere, aber bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung habe; sie wünsche vor diesem Hintergrund eine Mitversicherung ihres Sohnes gegen Aufpreis von 19,50 DM. Der entsprechende Mehrbeitrag wurde in der Folgezeit von der Klägerin auch durchgehend - insbesondere noch zum Zeitpunkt des hier streitigen Vorfalls - entrichtet. Entgegen der Annahme der Klägerin handelt es sich bei diesem Mehrbeitrag auch nicht um einen Mehrbeitrag für eine Mitversicherung ihres Ehemannes. Denn dieser ist gemäß Abschnitt A) I. der BBR beitragsfrei mitversichert.

    Entgegen der Annahme der Klägerin ist es auch unerheblich, dass ihr Sohn seit seinem 18. Lebensjahr, d.h. seit 1986 eine eigene Privathaftpflichtversicherung bei der Beklagten unterhält und eigene Beiträge bezahlt. Denn dies ändert nichts an der Tatsache, dass er seit 1991 zusätzlich in dem Haftpflichtversicherungsvertrag der Klägerin mitversichert ist. Weder die unterlassene Kündigung des Sohnes in Bezug auf den von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag noch die unterlassene Beendigung der Mitversicherung durch die Klägerin liegen im Verantwortungsbereich der Beklagten.

    II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

    III. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.

    IV. Der Streitwert war auf 14.716 € festzusetzen. Dies entspricht 80 % des Betrages von 18.395 €, der gegen die Klägerin aus dem behaupteten Haftpflichtereignis geltend gemacht wird. Der Streitwert eines Deckungsprozesses in der Haftpflichtversicherung bemisst sich gemäß § 3 ZPO zwar grundsätzlich nach der Höhe des von dem geschädigten Dritten gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachten Anspruchs. Erhebt der Versicherungsnehmer aber- wie vorliegend die Klägerin - in einem vorweggenommenen Deckungsprozess eine positive Feststellungsklage, ist ein Abschlag von 20 % zu machen (vgl. Senatsbeschluss v. 22.03.1991, 20 W 10/91, JurBüro 1991, 1536; Lücke in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., § 100 VVG, Rn 24).