Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Luftfahrthaftpflichtversicherung

    BGH ändert Abgrenzung von verhüllter Obliegenheit und objektivem Risikoausschluss

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    Eine Regelung in den Bedingungen einer Luftfahrt-Haftpflichtversicherung, nach der kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Ereignisses nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hatte, ist nicht als objektiver Risikoausschluss, sondern als verhüllte Obliegenheit zu qualifizieren (BGH 14.5.14, IV ZR 288/12, Abruf-Nr. 141873).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    In der Luftfahrthaftpflichtversicherung der VN war ein Ausschluss für den Fall vereinbart, dass der Pilot für den Flug nicht die vorgeschriebene Erlaubnis besessen hat. Der Geschäftsführer der VN war bei einer Flugshow im Jahre 2008 ersatzweise als Pilot eingesprungen, ohne die für den konkreten Flug erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Dabei verursachte er einen schwerwiegenden Unfall, für den er und die VN den VR auf Deckung in Anspruch nahmen, was dieser wegen des vereinbarten Ausschlusses ablehnte. Die Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Auf die Revision hat der BGH das Urteil aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen.

     

    Indem § 4 1.1.3. HVB anordnet, dass der VR nicht haftet, wenn der Luftfahrzeugführer nicht über die für den konkreten Flug vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise verfügte, macht er den Versicherungsschutz davon abhängig, dass die versicherten Luftfahrzeuge nur von für den jeweiligen Flugzeugtyp entsprechend ausgebildeten und lizenzierten Piloten geführt werden, die auch die für den konkreten Flug gegebenenfalls erforderlichen Zusatzberechtigungen besitzen. Dies liegt im Verantwortungsbereich des VN. Er hat es in der Hand, seine Flugzeuge zur Durchführung eines Flugs nur solchen Personen zu überlassen, die die genannten Bedingungen erfüllen. So kann er die Gefahren vermeiden, die von der Führung eines Luftfahrzeugs durch Personen ausgehen, die die erforderlichen Qualifikationen nicht besitzen. Damit wird vom VN ein vorbeugendes, gefahrminderndes Verhalten verlangt, von dem es abhängt, ob er die zugesagte Deckung behält oder verliert.