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  • · Fachbeitrag · Schiffshaftpflichtversicherung

    Das müssen Sie bei der Abgrenzung von Obliegenheit und Risikobegrenzung beachten

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    § 132 Abs. 1 VVG a.F. ist als verhüllte Obliegenheit, nicht als objektiver Risikoausschluss einzuordnen (BGH 18.5.11, IV ZR 165/09, Abruf-Nr. 112169).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die VN hatte beim VR eine Versicherung nach den AVB Flusskasko 2000 genommen. Sie begehrt die Feststellung, dass der VR verpflichtet ist, sie von Schadenersatzansprüchen der Bundesrepublik Deutschland freizustellen. Der Schaden resultierte daraus, dass das der VN gehörende Motorschiff zweimal mit dem Trogtor eines Schiffshebewerks kollidiert war.

     

    Das LG hat der Klage stattgegeben. Das OLG hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Danach stehen der VN aufgrund eines durchgreifenden Haftungsausschlusses gemäß § 132 Abs. 1 VVG a.F. keine Ansprüche aus einem etwaigen mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag zu. Dort heißt es in Abs. 1: „Bei der Versicherung eines Schiffs haftet der VR nicht für einen Schaden, der daraus entsteht, dass das Schiff in einem nicht fahrtüchtigen Zustand oder nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt die Reise antritt.“ Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass das Schiff aufgrund eines technischen Defekts der Umsteueranlage bei Fahrtantritt objektiv fahruntüchtig gewesen und deshalb mit der Schleusenanlage kollidiert sei. Das Schiff sei nicht fähig gewesen, die gewöhnlichen Gefahren der geplanten Reise zu bestehen.