29.06.2018 · Nachricht · Haftpflichtversicherung
Sturmschaden kann Haftpflichtschaden sein
Weht ein Windstoß einen abgestellten Anhänger gegen einen anderen Gegenstand, kann sich dessen Haftpflicht-VR nicht auf „höhere Gewalt“ berufen. Denn höhere Gewalt sind nur solche Naturereignisse, auf die man sich nicht einstellen kann, entschied das LG Stuttgart und das AG Ottweiler.
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