· Fachbeitrag · Haftpflichtversicherung
OLG Dresden mit vier wichtigen Aussagen zum Arzthaftungsrecht
Das OLG Dresden hat vier wichtige Aussagen zum Arzthaftungsrecht getroffen (4.2.25, 4 U 301/24, Abruf-Nr. 251890 ).
1. Keine Beweislastumkehr bei falscher Behandlungsdokumentation
So stellte das OLG zunächst fest, dass auch eine erwiesenermaßen in Teilpunkten unzutreffende medizinische Behandlungsdokumentation nicht zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs führt.
Der Senat verwies darauf, dass ein Dokumentationsmangel kein Behandlungsfehler ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (22.10.19, VI ZR 71/17) begründet das Fehlen der Dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme allein die Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist. Der Behandlungsseite obliegt es dann, diese Vermutung zu widerlegen (vgl. BGH a. a. O.). Weiter reicht die Beweiserleichterung in der Regel aber nicht. Sie führt grundsätzlich weder unmittelbar zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs noch rechtfertigt sie den Schluss auf ein für den Patienten positives Befundergebnis im behaupteten Sinne (BGH, a. a. O.).
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