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  • · Fachbeitrag · Compliance & Corporate Governance

    Insolvenzrechtswidrige Zahlung: D&O greift nicht

    | Eine D&O-Versicherung deckt nicht die GmbH-Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbH-Gesetz wegen nach Insolvenzreife getätigter rechtswidriger Zahlungen. So entschied es das OLG Düsseldorf |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Insolvenzverwalter einer GmbH hatte die Geschäftsführerin gemäß § 64 GmbHG in Anspruch genommen, da die GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife noch Überweisungen in Höhe von über 200.000 EUR ausgeführt hatte. Der Betrag wurde rechtskräftig tituliert. Die Geschäftsführerin verlangte Freistellung von ihrem VR.

     

    Nach Auffassung des OLG Düsseldorf ist der Anspruch jedoch schon grundsätzlich kein vom Versicherungsvertrag erfasster Anspruch (20.7.18, I-4 U 93/16, Abruf-Nr. 204629). Der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbHG ist mit dem versicherten Anspruch auf Schadenersatz wegen eines Vermögensschadens nicht vergleichbar. Es ist vielmehr ein „Ersatzanspruch eigener Art“, der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens dient. Die Gesellschaft erleidet durch insolvenzrechtswidrige Zahlungen nach Insolvenzreife keinen Vermögensschaden. Es wird ja eine bestehende Forderung beglichen. Die Zahlung an bevorzugte Gläubiger wirkt sich nur nachteilig für die übrigen Gläubiger aus. Die D&O-Versicherung ist jedoch nicht auf den Schutz der Gläubigerinteressen ausgelegt.

     

    Der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbHG ist auch nicht mit einem Schadenersatzanspruch vergleichbar, da verschiedene Einwendungen, die im Schadenersatzrecht erhoben werden können, bei § 64 GmbHG nicht vorgesehen sind. So kann einer Haftung gemäß § 64-GmbHG nicht entgegengehalten werden, der notleidenden Gesellschaft sei kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden. Auch ist es unmöglich, sich auf ein Mitverschulden oder eine eventuelle Gesamtschuld mehrerer handelnder Personen zu berufen. Müsste eine D&O Versicherung hier einstehen, wären ihre Verteidigungsmöglichkeiten im Vergleich zur Inanspruchnahme aus einem Schadenersatzanspruch sehr eingeschränkt.

     

    Relevanz für die Praxis

    Auch wenn diese Rechtsauffassung zu Deckungslücken der D&O-Versicherung führen kann, muss der VR nach Ansicht des OLG Düsseldorf nicht leisten. Das Urteil dürfte große praktische Bedeutung für Führungskräfte von Unternehmen, Insolvenzverwalter, Versicherungsmakler und Industrieversicherer haben. Es kommt nicht selten vor, dass Insolvenzverwalter wegen § 64 GmbH-Gesetz die Geschäftsführer von Unternehmen in Anspruch nehmen.

     

    Beraten Sie Ihre Mandanten daher schon im Vorfeld. Prüfen Sie den Umfang der bestehenden D&O-Versicherung und loten Sie Deckungslücken aus. Ggf. muss versucht werden, den Vertrag entsprechend zu ergänzen.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2018 | Seite 190 | ID 45418840