· Berufshaftpflichtversicherung
Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Schäden ist einschränkend auszulegen

Schäden aus einer Berufshaftpflichtversicherung müssen nicht unbedingt innerhalb des Versicherungszeitraums geltend gemacht werden. Weil sie sich oft erst später zeigen, können sie auch noch nach Vertragsende beim VR angezeigt werden. Allerdings sind auch hier Fristen zu berücksichtigen.
Das OLG München hat in einem Hinweisbeschluss zwei wichtige Hinweise zu diesem Themenkreis gegeben (24.11.25, 25 U 1237/25 e, Abruf-Nr. 252310):
- Die Beschränkung des Deckungsschutzes in der Berufshaftpflichtversicherung auf Schäden, die spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Vertrags gemeldet werden, ist als vertragliche Risikobegrenzung wirksam.
- Bei der Fünfjahresfrist handelt es sich um eine risikobegrenzende Ausschlussfrist. Mit der Befristung der Geltendmachung versicherungsrechtlicher Ansprüche bezwecken Versicherungsbedingungen grundsätzlich eine objektive zeitliche Begrenzung der Eintrittspflicht des VR. Diesem Zweck dient auch die vorliegende Bestimmung. Im Vordergrund steht nicht die Begründung einer Verhaltensnorm für den VN. Mit der Festlegung einer vom VN zu wahrenden Frist zielt die Regelung vielmehr darauf ab, die nach Fristablauf schwerer aufklärbaren und kaum übersehbaren Spätschäden von der Einstandspflicht auszugrenzen. Eine bloße Obliegenheit könnte diesen Zweck nicht erfüllen.
- Der VR kann sich auf die Versäumung der Ausschlussfrist, die auf die Untätigkeit des VN binnen bestimmter Frist abstellt, nicht berufen, wenn den VN an der Fristversäumung kein Verschulden trifft. Die Beweislast hierfür trägt der VN.
- Ausschlussfristen in Versicherungsverträgen, die auf die Untätigkeit des VN binnen bestimmter Frist abstellen, sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben im Interesse des sorgfältigen VN einschränkend auszulegen. Der VR kann sich hiernach auf die Versäumung der Ausschlussfrist nicht berufen, wenn den VN an der Fristversäumung, was Letzterer zu beweisen hat, kein Verschulden trifft (BGH 20.7.11, IV ZR 180/10, Abruf-Nr. 112882; 20.7.11, IV ZR 209/10, VersR 11, 1264 Rn. 15).
MERKE — Dem VN ist Entschuldigungsbeweis möglich, wen er die Auschlussfrist versäumt. Zwar sehen die Versicherungsbedingungen eine solche Entlastungsmöglichkeit nicht ausdrücklich vor. Die Klausel ist aber so auszulegen, dass der VR sich auf die Fristversäumnis nicht berufen kann, wenn den VN kein Verschulden trifft. Der BGH hat dies bereits zu verschiedenen Versicherungszweigen entschieden (z. B. Kraftfahrt-, Rechtsschutz- und Berufsunfähigkeitsversicherung). |