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  • · Fachbeitrag · Hausratversicherung

    Hier greift der Leistungsausschluss „Rückstau“

    von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln

    | Der Leistungsausschluss für Rückstauschäden in den VHB 2008 ist wirksam. So entschied das Kammergericht. |

     

    Sachverhalt

    Der VN macht Ansprüche aus einer mit dem VR abgeschlossenen Hausratversicherung geltend. Es gelten die VHB 2008 und das vereinbarte Deckungskonzept „Exklusiv-Schutz”. Darin heißt es u.a.:

     

    • Vertragsbestandteile

    In Nr. 24 heißt es: „In Erweiterung von VHB 2008 Abschnitt „A” § 4 Nr. 2 gilt im Exklusiv-Schutz als Leitungswasser auch Wasser, das aus im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist.“

     

    Nr. 35 lautet: „Der VR garantiert, dass die dieser Hausratversicherung zugrunde liegenden AVB für die Hausratversicherung (VHB 2008) und Besonderen Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der VN von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweicht.“

     

    Die hier zusätzlich vereinbarten VHB 2008 enthalten in § 4 „Leitungswasser” unter anderem folgende Regelungen:

     

    • 1. Bruchschäden …
      • a. frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren …
      • b. frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen: …

     

    • 2. Nässeschäden
    • Der VR leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung … ausgetreten sein. …
    •  
    • 3. Nicht versicherte Schäden
    • a. Nicht versicherte sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
    • aa. Plansch- oder Reinigungswasser,
    • bb. Schwamm
    • cc. Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, ...
    • ff. Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage.
    • gg. Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen. ...