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  • · Fachbeitrag · Gebäudeversicherung

    Leistungskürzung bei grob fahrlässigem Hantieren am Wasserzulaufschlauch der Heizung

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    • 1. Lässt der VN durch Klingeln an der Haustür abgelenkt das Ventil am Wasserzulauf der Heizung für 20 bis 30 Minuten geöffnet, sodass der Wasserzulaufschlauch platzt und ein Leitungswasserschaden entsteht, führt er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei.
    • 2. Eine Leistungskürzung von 50 Prozent ist in diesem Fall angemessen.
     

    Sachverhalt

    Der VN begehrt vom VR aus der Gebäudeversicherung, die u.a. Versicherungsschutz für Leitungswasserschäden umfasst, die restliche Regulierung eines Wasserschadens.

     

    Am 9.6.13 befüllte der VN seine im Dachgeschoss des Hauses gelegene Heizungsanlage mit Wasser. Hierzu stellte er über einen Schlauch eine Verbindung zwischen einem Anschluss an der Heizungsanlage und einer Wasserzulaufleitung her. Beide Anschlüsse verfügten über ein Ventil, das jeweils durch eine 90°Drehung des Kugelhahns geöffnet bzw. verschlossen werden konnte. Als es während des Füllvorganges am frühen Nachmittag an der Haustüre klingelte, unterbrach er die Befüllung und schloss das Ventil an dem Boiler der Heizungsanlage, wohingegen das Ventil am Wasserzulauf geöffnet blieb und die Schlauchverbindung unter Druck stand.