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  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    Datenschutz-Pingpong in der Personenversicherung ‒ Der gestufte Dialog und seine Folgen

    von RA Sascha Conradi, FA VersR und Ass. Michael Schneider

    | Um in der Personenversicherung das Risiko beurteilen zu können, benötigt der VR Informationen über den Gesundheitszustand des VN. Wie er diese zulässig erlangen kann, ist Inhalt verschiedener höchstrichterlicher Entscheidungen unter der Rechtsfigur des gestuften Dialogs. Bei einer Abwägung zwischen Informationsinteresse des VR und Persönlichkeitsschutz des Versicherten soll der gestufte Dialog Ausgleich schaffen. Bei diesem Pingpong werden Zustimmungen nicht global, sondern schrittweise eingeholt. Der Beitrag untersucht, ob dieser Ausgleich wahrhaft salomonisch oder nicht vielmehr unpraktisch und ein ganzer Kriegsschauplatz künftiger prozessualer Schlachten mit ungewissem Ausgang ist. |

     

    1. Gestufter Dialog

    Schrittweise Informationserhebung bedeutet, dass der VR sich von der Frage, ob in dem Bezugszeitraum Befunde vorliegen, über die Frage, wer diese erhoben hat, über die weitere Frage, auf welche Krankheitsbilder sie sich beziehen, bis zur Einwilligung in die Übersendung dieser (aller?) Befunde behutsam vortastet, anstatt je nach AVB schlicht die Patientenakten der letzten Pentade oder Dekade zu ziehen. Neuhaus hat dies in einem Vortrag (21.2.18, RAK Hamm, Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung im Versicherungsrecht) treffend als Marschrichtung „vom Groben zum Feinen“ charakterisiert. Dabei sind indes die meisten Details noch unklar.

     

    Beispielhaft ist hier die zweite Grundsatzentscheidung des BGH (5.7.17, IV ZR 121/15, Abruf-Nr. 195754 = VK 18, 15) zu nennen. Der BGH lehnt dort eine allgemeine Schweigepflichtentbindung im Rahmen der Leistungsprüfung ab (Leitsatz 1). Sodann untersucht er ‒ und hier wird es interessant ‒, welche Folgen ausufernde Ermittlungen auf der Rechtsfolgenseite, beispielsweise bei der Arglistanfechtung, haben können (Leitsatz 2).