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  • · Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitsversicherung

    Betriebliche Absicherung: Das müssen Sie zu Klageverfahren bei Berufsunfähigkeit wissen

    von RAin Almuth Arendt-Boellert und RAin Susanne Aydinlar, beide FA VersR, Laux Rechtsanwälte PartGmbB, Berlin

    | Lehnt der Versorgungsträger die Leistung aus einer betrieblichen Altersversorgung ab, muss diese gerichtlich durchgesetzt werden. Hier stellt sich zunächst die Frage nach dem Rechtsweg. Ist das Arbeitsgericht zuständig, sind zahlreiche Besonderheiten gegenüber den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten zu beachten. Der Beitrag gibt hierzu einen Überblick. |

    1. Thematische Einordnung

    Das Risiko der Berufsunfähigkeit können Versicherte nicht nur privat mit einer Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung (BUV), sondern gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG auch im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) absichern. Hiervon machen Arbeitnehmer vor allem Gebrauch, wenn eine private Vorsorge aufgrund einschlägiger Vorerkrankungen nicht in Betracht kommt. Denn bei Abschluss einer bAV sind oftmals nur vereinfachte Gesundheitsfragen zu beantworten und viele Vorerkrankungen nicht anzugeben.

     

    Die bAV kann unmittelbar durch den Arbeitgeber durchgeführt werden (sog. Direktzusage, § 1 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BetrAVG) oder mittelbar durch einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG genannten Versorgungsträger (§ 1 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BetrAVG). Das sind neben den Unterstützungskassen die Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Ihr Vertragspartner wird der Arbeitgeber, und zwar unabhängig davon, ob er die Beiträge finanziert oder der Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung, oder aber beide für die Beiträge aufkommen. Der Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistung steht dem Arbeitnehmer zu (vgl. § 1b Abs. 3 S. 1 BetrAVG), und richtet sich bei mittelbarer Durchführung der bAV grundsätzlich (auch) gegen den Versorgungsträger.