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  • 01.09.2005 | Werkvertrag

    Keine uneingeschränkte Haftungsfreizeichnung durch Abtretung von Gewährleistungsansprüchen

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens
    1. Eine Aufklärungspflicht besteht hinsichtlich solcher Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, insbesondere solche, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer eigene Gewährleistungspflichten ausgeschlossen hat, zugleich aber sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen die Werkunternehmen abtritt, die die Sache hergestellt haben.  
    2. Der Abschluss eines Vertrags nach unzureichender Aufklärung über die Beschaffenheit der Kaufsache kann auch bei gleichzeitiger Abtretung der dem Verkäufer zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen Dritte einen Schaden darstellen.  
    (OLG Frankfurt a.M. 7.4.05, 26 U 57/03, Abruf-Nr. 052153)

     

    Sachverhalt

    Die Beklagten waren Eigentümer eines Grundstücks, auf dem die A-GmbH, deren Gesellschafter sie ebenfalls waren, als Generalunternehmer einen Fachmarkt errichtete. Die Arbeiten wurden von den Subunternehmern zum Teil mangelhaft ausgeführt. Nach gerichtlichen Auseinandersetzungen hatte die A-GmbH mit den Subunternehmern Vergleiche über die Minderung des Werklohns geschlossen. Ausgenommen waren dabei nur Mängel am Gebäudedach und der Parkfläche. Anschließend veräußerten die Beklagten das Grundstück mit dem mangelhaft errichteten Fachmarkt an die Kläger. Es wurde ein umfassender Gewährleistungsausschluss vereinbart. Zugleich wurden aber die Gewährleistungsrechte der Beklagten gegen die A-GmbH abgetreten, die ihrerseits alle Gewährleistungsrechte gegen die Subunternehmer und die Architekten an die Kläger abtrat. Die Kläger rügten diverse Mängel, zahlten jedoch vorbehaltlos den Kaufpreis. Als die Kläger später von den Auseinandersetzungen der A-GmbH mit den Subunternehmern erfuhren, fochten sie den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an und machten Schadenersatz geltend. Das LG hat die Beklagten zur Rückabwicklung des Vertrags sowie zu Schadenersatz wegen der Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht verurteilt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG Frankfurt a.M. hat die Entscheidung des LG dem Grunde nach bestätigt. Die Kläger hätten einen Schadenersatzanspruch aus c.i.c..  

     

    Der umfassende Gewährleistungsausschluss im Vertrag und die vereinbarte Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte stünden der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach den Grundsätzen der c.i.c. nicht entgegen, da sich der Gewährleistungsausschluss nicht auf diesen Haftungstatbestand erstrecke (Palandt-Putzo, BGB, 61. Aufl., § 476, Rn. 3). Auch die zugleich mit dem Haftungsausschluss vereinbarte Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte begründe keine Freizeichnung für vorsätzliches Handeln. Dies zeige bereits der Vergleich zur Wirksamkeit von Gewährleistungsbeschränkungen bei arglistigem bzw. vorsätzlichem Verhalten (vgl. § 476 BGB a.F., § 444 BGB, § 309 Nr. 7 b) und Nr. 8 b) bb) BGB). Sodann zeigte das OLG auf, welche Aufklärungspflichten bei Verträgen bestehen: