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  • · Fachbeitrag · Wohngebäude- und Hausratversicherung

    Keine eigene Reparaturpflicht des VR bei Sanierung eines Leitungswasserschadens

    von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn

    | Ein Wohngebäude- und Hausrat-VR, der für die Sanierung eines Leitungswasserschadens ein Fachunternehmen auswählt, übernimmt damit grundsätzlich keine eigene Reparaturpflicht gegenüber dem VN. Der VR schuldet in einer solchen Konstellation nur die ordnungsgemäße Auswahl eines geeigneten Unternehmens. Er haftet hingegen nicht für behauptete weitere Schäden, die das ausgewählte Unternehmen bei Durchführung der Sanierungsarbeiten verursacht haben soll. So entschied es das OLG Nürnberg. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten über Leistungs- und Schadenersatzansprüche im Rahmen einer Hausrat- und Gebäudeversicherung, die der VN für sein Einfamilienhaus bei dem VR unterhielt. Der Risikoschutz ist Teil des Versicherungsprodukts „… PrivatPolice“. Neben den AVB des VR liegen dem Vertrag die HRB und WGB zugrunde.

     

    Hintergrund des Rechtsstreits ist ein Leitungswasserschaden, der sich 2017 in der Küche des Anwesens des VN ereignete und den er am gleichen Tag bei dem VR meldete. Nach einer vom VR veranlassten Schadensprüfung durch die D. erteilte der VR einen Auftrag an die Streithelferin zu 1) zur Feuchtigkeitsmessung und Trocknung. Diese erstellte ein entsprechendes Angebot an den VN und beauftragte ihrerseits die Streithelferin zu 2) für einen Teil der Arbeiten als Subunternehmerin. Für den Schaden am Gebäude leistete der VR eine Entschädigung von insgesamt 5.433,85 EUR an den VN. Auf den Schaden am Hausrat des VN leistete der VR eine Entschädigung von insgesamt 2.050 EUR. Das LG hat die Klage auf Zahlung von 32.737,32 EUR und Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden abgewiesen.