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  • 01.02.2006 | Versicherungsvertragsrecht

    Wann ist die Klagezustellung demnächst erfolgt?

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
    Der Prozessbevollmächtigte des VN muss nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG alles Zumutbare tun, damit bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Klagezustellung „demnächst“ erfolgen kann. Die Regelfrist von 14 Tagen ist bei Einreichung der Klageschrift 24 Tage nach Zugang der Prozesskostenhilfebewilligung eindeutig überschritten (OLG Köln 16.2.05, 5 U 126/04, Abruf-Nr. 053216).

     

    Sachverhalt

    Der VN unterhielt bem VR eine Kapitallebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ). Nachdem er einen Antrag auf Leistungen aus der BUZ gestellt hatte, trat der VR wegen Verschweigens von Vorerkrankungen vom Vertrag zurück. Das dem VN am 22.12.01 zugestellte Schreiben enthielt eine ordnungsgemäße Belehrung.  

     

    Mit am 18.6.02 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten beantragte der VN Prozesskostenhilfe, die ihm im Wesentlichen bewilligt wurde. Der Bewilligungsbeschluss wurde am 5.9.02 abgesandt. Der Kammervorsitzende teilte dem Prozessbevollmächtigten mit am 10.9.02 zugestellter Verfügung mit, das schriftliche Verfahren werde eingeleitet, sobald eine Klageschrift entsprechend der Prozesskostenhilfebewilligung vorliege. Die am 4.10.02 bei Gericht eingegangene Klage wurde dem VR am 11.10.02 zugestellt. Das LG hat dem Zahlungsanspruch des VN stattgegeben. Die Berufung des VR hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Wer innerhalb der Klagefrist einen Prozesskostenhilfeantrag stellt, muss alles ihm Zumutbare tun, damit die zur Wahrung der Klagefrist erforderliche Zustellung der Klage nach Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO erfolgen kann. Bei anwaltlicher Vertretung ist ein Zeitraum maßgebend, den ein Rechtsanwalt bei angemessener Sachbehandlung für eine ordnungsgemäße Prozessführung benötigt. In der Regel reichen dazu 14 Tage aus. Diese Frist ist hier nicht gewahrt worden.