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  • · Fachbeitrag · Rücktritt

    Kein Rücktritt vom Vertrag wegen Umständen, die Einfluss auf den Versicherungsfall gehabt haben

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    • 1.Reicht der VN innerhalb der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. zunächst nur ein Prozesskostenhilfegesuch ein, genügt er seiner Verpflichtung, auf eine „demnächstige“ Zustellung der Klage mit größtmöglicher Beschleunigung hinzuwirken auch dann, wenn er eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist des § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO einlegt und begründet (Aufgabe von BGH VersR 87, 39).
    • 2. Der VR kann den Rücktritt vom Vertrag nicht auf eine unterbliebene Anzeige von solchen Umständen stützen, die Einfluss auf den Versicherungsfall gehabt haben. Für den Leistungsanspruch des VN ist eine Anzeigepflichtverletzung jedoch unerheblich, wenn sie ohne Einfluss auf den Versicherungsfall gewesen ist.

    (BGH 30.11.11, IV ZR 143/10, Abruf-Nr. 120263)

    Sachverhalt

    Der VN macht Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend. Der VR lehnte die Leistungen ab und trat mit Schreiben vom 12.4.06 wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag zurück. Er belehrte den VN über die Sechsmonatsfrist gem. § 12 Abs. 3 VVG a.F. und verlängerte diese mehrfach, letztmalig bis zum 30.4.07. Der VN stellte einen Prozesskostenhilfeantrag, der am 30.4.07 beim OLG einging und am 2.5.07 dem LG vorlag. Das LG lehnte die beantragte PKH mit Beschluss vom 13.8.07, zugestellt am 5.9.07, ab. Auf die am 4.10.07 eingelegte sofortige Beschwerde bewilligte das OLG dem VN PKH. Danach wurde die Klage zugestellt. Das LG hat der Klage auf Leistung und auf Freistellung von der Beitragspflicht stattgegeben. Das OLG hat die Berufung des VR zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung des VN den Fortbestand des Vertrags festgestellt.

    Die Revision des VR hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg.