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  • 01.03.2006 | Versicherungsvertragsrecht

    Muss der VR seine Belehrung wiederholen, um bei Obliegenheitsverletzung leistungsfrei zu sein?

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
    Hat der VR den VN in der Schadenanzeige darüber belehrt, dass vorsätzlich falsche Angaben auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können, wenn ihm kein Nachteil entstanden ist, muss er die Belehrung in einer Nachfrage wiederholen, wenn diese nicht zeitnah (hier: nach fast 2 Jahren) erfolgt und er daraus wegen einer Obliegenheitsverletzung des VN Leistungsfreiheit herleiten will (OLG Köln 15.2.05, 9 U 19/04, Abruf-Nr. 060520).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN verlangt vom VR Kaskoentschädigung wegen der Beschädigung eines Lkw. Die Frage in der Schadenanzeige nach reparierten oder unreparierten Vorschäden blieb unbeantwortet. Nach einem später eingeholten Sachverständigengutachten bestand ein nicht reparierter Vorschaden. In der Folge erinnerte der VR den VN mehrfach vergeblich, ihn über alle Vorschäden zu unterrichten. Die Klage des VN blieb ohne Erfolg.  

     

    Der VR ist wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit – Nichtbeantwortung der Nachfrage des VR zu Vorschäden – leistungsfrei (§ 7 I Abs. 2 S. 4, § 7 V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG). Der VN kann sich nicht darauf berufen, der VR habe durch das Gutachten Kenntnis von den Vorschäden gehabt. Der VR wusste nur, dass ein nicht reparierter Vorschaden bestand, nicht aber, ob noch weitere – reparierte – Vorschäden vorlagen. Der VN hat vorsätzlich gehandelt. Die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 S. 1 VVG ist nicht widerlegt.  

     

    Zwar ist die Obliegenheitsverletzung folgenlos geblieben. Der VR ist aber nach der Relevanzrechtsprechung leistungsfrei. Der Verstoß des VN war generell geeignet, die Interessen des VR ernsthaft zu gefährden. Zudem fiel dem VN erhebliches Verschulden zur Last. In der Schadenanzeige ist der VN ordnungsgemäß über die Folgen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung belehrt worden. Da dies bei der letzten Nachfrage fast zwei Jahre zurücklag, hat der VR die Belehrung darin nochmals wiederholt.