Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.01.2007 | Kfz-Kaskoversicherung

    Aufklärungsobliegenheit: Wann entfällt das Aufklärungsinteresse des Versicherers?

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
    Die Abfrage von Vorschäden eines entwendeten Kraftfahrzeugs bei der Uniwagnis-Datei schließt nicht aus, dass sich der VR auf Leistungsfreiheit wegen verschwiegener Vorschäden berufen darf (OLG Saarbrücken 22.3.06, 5 U 405/05, n.rkr., Abruf-Nr. 062782).

     

    Sachverhalt

    Der VN unterhielt für seinen Pkw beim VR eine Teilkaskoversicherung. Im Schadenmeldeformular kreuzte er bei den Fragen „War das Fahrzeug vor diesem Ereignis bereits einmal beschädigt?“ und „Erhielten Sie für einen an ihrem Fahrzeug eingetretenen Schaden von dritter Seite eine Entschädigung?“ „Nein“ an. In dem für den Sachverständigen bestimmten Schadenformular gab er bei der Frage nach weiteren innerhalb des letzten Jahres durchgeführten größeren Reparaturen „der Zahnriemen wurde gewechselt, die Stoßstange ... nachlackiert“ und bei der Frage nach Anzahl und Art der reparierten bzw. unreparierten Vorschäden „keine“ an. Tatsächlich hatte das Fahrzeug gut ein Jahr vorher einen Verkehrsunfall. Der Schaden wurde auf Gutachtenbasis mit ca. 2.000 EUR abgerechnet.  

     

    Der VR erfuhr durch Abfrage bei der Uniwagnis-Datei des GDV von dem Vorschaden und berief sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung durch falsche Angaben. Das LG hat die Klage des VN abgewiesen. Seine Berufung hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der VR ist wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gem. § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 AKB, § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei. Die Verpflichtung des VN zur Offenbarung des Vorschadens ist durch die späteren Nachprüfungen des VR nicht entfallen. Dass der VR nach Eingang der Schadenanzeige oder Schadenmeldung Auskunft über die vom VN verschwiegenen Umstände erlangt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung.