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  • 01.02.2007 | Versicherungsvertragsrecht

    BGH klärt Streit zum Anfechtungsrecht des Versicherers bei Nachfrageobliegenheitsverletzung

    von VRiOLG Hans-Joachim Glimm, Celle

    § 16 Abs. 1 VVG legt dem VN die Obliegenheit auf, bis zum Vertragsschluss dem VR alle ihm bekannten erheblichen Gefahrumstände anzuzeigen. Dies beinhaltet in erster Linie seine Verpflichtung, den Antragsfragebogen zutreffend auszufüllen. Der VR seinerseits ist gehalten, seine Möglichkeiten zur Risikoprüfung sofort nach dem Antragseingang und nicht erst bei Eintritt des Versicherungsfalls zu nutzen. Diese Risikoprüfungsobliegenheit bezweckt nicht, die Richtigkeit von Angaben des VN zu überprüfen. Sie entsteht vielmehr erst, wenn der VR Anhaltspunkte dafür hat, dass die Angaben des VN falsch, irrtumsbehaftet oder unzureichend sein könnten.  

     

    Sanktionen und Problemstellung

    Verletzungen von Obliegenheiten führen regelmäßig zur Konsequenz, dass dem Verpflichteten die Geltendmachung von Rechten verwehrt wird:  

     

    • So werden unvollständige oder unrichtige Angaben des VN mit Leistungsfreiheit des VR sanktioniert, und zwar über Rücktritt (§ 20 VVG) oder Anfechtung (§ 22 VVG).

     

    • Die Verletzung der Nachfrageobliegenheit verwehrt es dem VR grundsätzlich, Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung des VN für sich in Anspruch zu nehmen.

     

    Ungeklärt war bislang, ob der VR bei Verletzung der Nachfrageobliegenheit nicht nur das Rücktritts-, sondern auch das Anfechtungsrecht verliert.