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  • 01.03.2006 | Versicherungsvertragsrecht

    Beweislast für Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Eigenbrandstiftung

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
    Steht die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den VN fest, muss der VN darlegen und ggf. beweisen, dass seine Willensbildung durch eine Bewusstseinsstörung nicht mehr frei war, um der Leistungsfreiheit des VR gem. § 61 VVG zu entgehen (OLG Düsseldorf 23.8.05, 4 U 172/04, Abruf-Nr. 060521).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Erben des VN machen gegen den VR Ansprüche aus der Kaskoversicherung wegen Totalschadens des Pkw des VN geltend. Der VN hatte das Fahrzeug zur Selbsttötung in Brand gesetzt und ist verstorben. Die Erben haben sich auf Unzurechnungsfähigkeit des VN berufen. Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.  

     

    Der VR ist gem. § 61 VVG wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei. Der VR trägt zwar für die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestands die Darlegungs- und Beweislast. Unzweifelhaft hat jedoch der verstorbene VN den Wagen bewusst und gewollt in Brand gesetzt. Hingegen konnte nicht festgestellt werden, dass sich der VN im Zeitpunkt der Brandstiftung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat. Dies geht zu Lasten der Erben des VN. Für den behaupteten Ausschluss der Verantwortlichkeit des VN tragen sie in entsprechender Anwendung von § 827 S. 1 BGB die Beweislast. Es geht hierbei um eine die Willensbildung aufhebende, allein auf innere Störungen des VN zurückzuführende Bewusstseinsbeeinträchtigung. Den Beweis hierfür haben sie nicht erbracht.  

     

    Praxishinweis

    Steht der Versicherungsfall fest oder ist unstreitig – hier der Fahrzeugbrand gem. § 12 Nr.1 Ia AKB –, muss der VR die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Risikoausschlusses nach § 61 VVG beweisen. Dazu gehört bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls, dass der – schädliche – Erfolg vom Wissen und Wollen des VN umfasst war.