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  • 01.07.2005 | Versicherungsrecht

    Versicherer: Missbräuchliche Berufung auf Versäumnis der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG

    von RiLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens
    Ob der Versicherer ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er sich auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG beruft, hat der Tatrichter auf Grund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Diese Entscheidung kann das Revisionsgericht nur darauf hin überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (BGH 16.2.05, IV ZR 18/04, Abruf-Nr. 050901).

     

    Praxishinweis

    Nach § 12 Abs. 3 VVG wird der Versicherer von der Leistung frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht wird. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer den erhobenen Anspruch schriftlich abgelehnt hat. Ihr Lauf startet aber nur, wenn der Versicherer auf die Rechtsfolgen der Fristversäumung hingewiesen hat. Zur Vermeidung von Haftungsfällen muss der Bevollmächtigte jedes Schreiben eines Versicherers unter dem Aspekt von § 12 Abs. 3 VVG prüfen, in Zweifelsfällen um Klarstellung bitten und die Frist in jedem Fall überwachen.  

     

    Dass dem Versicherer eine Berufung auf die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG im Einzelfall nach § 242 BGB versagt sein kann, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (Rechtsprechungsnachweise bei Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl., § 12, Rn. 52 und 59). Aspekte für eine treuwidrige Berufung auf § 12 Abs. 3 VVG können sein:  

     

    • der zeitliche Ablauf, z.B. wenn nach einem Ablehnungsschreiben Verhandlungen ausdrücklich wieder aufgenommen werden;
    • die Gestaltung des Versicherungsscheins;
    • der Inhalt der Versicherungsbedingungen;
    • die Firmenbezeichnung der Beteiligten, wenn der Versicherungsnehmer in der Frist des § 12 Abs. 3 VVG eine falsche Gesellschaft in Anspruch genommen hat (so der vorliegende Fall);
    • die im Rahmen der Schadenregulierung geführte Korrespondenz;
    • das Prozessverhalten der Beteiligten, z.B. wenn sich der Versicherer trotz des Fristablaufs in die Sache eingelassen hat und etwa auch eine Beweisaufnahme durchgeführt wurde, ohne dass eine der Parteien zu § 12 Abs. 3 VVG vorgetragen hat.