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  • 01.01.2005 | Versicherungsrecht

    Rechtsprechungsübersicht: Übertragung von Schadenfreiheitsrabatten

    In der letzten Ausgabe von Verbraucherrecht kompakt hatten wir über die Übertragung von Schadenfreiheitsrabatten berichtet (VK 04, 208). Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung, in der auch Einzelfragen näher thematisiert werden.  

     

    Rechtsprechungsübersicht: Übertragung von Schadenfreiheitsrabatten

    Allgemeine Übertragungsmöglichkeiten  

     

    Außerhalb der Voraussetzungen des Tarifs in der Kraftfahrtversicherung Nr. 28 gibt es keine Übertragung des Schadenfreiheitsrabatts.  

    Die Übertragung setzt voraus,  

    • dass der Versicherungsnehmer (VN) das Fahrzeug regelmäßig und nicht nur gelegentlich gefahren hat,
    • dass der Dritte auf seinen Schadenfreiheitsrabatt verzichtet,
    • dass das Fahrzeug des VN dem des Dritten gleichwertig ist und
    • dass die Schadenfreiheitsrabatt-Übertragung innerhalb von sechs Monaten nach der Beendigung der Mitbenutzung erfolgt.

    OLG München  

    VersR 88, 1290  

    Die Anrechnung der Schadenfreiheit aus Verträgen Dritter setzt gem. TB KH Nr. 28 Abs. 1 Nr. 2 voraus, dass die Anrechnung dieses schadenfreien Versicherungsverlaufs auf den Versicherungsvertrag gerechtfertigt ist, was vom VN glaubhaft zu machen ist.  

    Nach TB KH Nr. 28 Abs. 2 ist dabei der Zeitraum maßgebend, in dem der VN das Fahrzeug nicht nur gelegentlich gefahren ist.  

    Von nur „gelegentlicher“ Inanspruchnahme des Fahrzeugs ist jedoch auszugehen, wenn der VN das Fahrzeug nur zwei bis drei Mal pro Woche für Arztbesuche, Einkaufsfahrten, Spazierfahrten usw. genutzt hat.  

    LG Kaiserslautern  

    VersR 94, 1059  

    Die Übertragung des Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Haftpflichtversicherung unter der bewusst wahrheitswidrigen Behauptung, der Übertragungsempfänger habe das versicherte Kraftfahrzeug regelmäßig gefahren und mit dem bislang Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft gelebt, ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) sowie in entsprechender Anwendung von § 399 BGB unwirksam.  

    LG Traunstein  

    NJW 04, 1463  

    Wird bei einem Wechsel der Kfz-Haftpflichtversicherung der Schadenfreiheitsrabatt des bisherigen VN auf den neuen VN übertragen, so ist bei der Einstufung der Schadenfreiheitsklasse der Zeitpunkt der Aushändigung des Führerscheins an den neuen VN zu Grunde zu legen; da nach der entsprechenden Tarifbestimmung dem neuen VN der Schadenfreiheitsrabatt eines Dritten nur insoweit übertragen werden kann, als der neue VN – jedenfalls theoretisch – selbst während der gesamten, dem Dritten angerechneten Versicherungszeit ein Kraftfahrzeug hätte führen können.  

    LG Bochum  

    RuS 90, 110,  

    ebenso in erster Instanz  

    AG Recklinghausen  

    RuS 90, 110  

    Eine Übernahme eines Schadenfreiheitsrabatts aus Verträgen Dritter ist nur von einer natürlichen Person möglich. Juristische Personen kommen nicht als die Schadenfreiheit übernehmende Vertragspartner in Betracht.  

    AG Sinzig  

    VersR 87, 1082  

     

    Übertragung innerhalb der Familie  

     

    Für die Klage des geschiedenen Ehemanns gegen die Ehefrau auf Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sei, weil die Ehefrau während der Zeit des Getrenntlebens einen Kfz-Schadenfreiheitsrabatt pflichtwidrig auf einen Dritten übertragen habe, ist – da es sich hierbei nicht um eine Ehe- oder Familiensache handelt – die allgemeine Zivilabteilung zuständig.  

    OLG Stuttgart  

    FamRZ 89, 763  

    Für die Klage eines getrenntlebenden Ehegatten gegen den anderen auf Übertragung des Schadenfreiheitsrabatts bzw. auf Zahlung des Differenzbetrags mangels Übertragung der Rabattklasse ist das Zivilgericht zuständig, da die Klage nicht die gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten betrifft.  

    OLG Köln  

    FamRZ 03, 622  

    Dem Sohn einer VN steht kein Anspruch auf Übertragung des von seiner Mutter erwirtschafteten günstigen Schadenfreiheitsrabatts zu.  

    LG Hechingen  

    FamRZ 03, 760  

    Die geschiedene Ehefrau hat gegenüber dem Ehemann gem. § 1353 Abs. 1 BGB Anspruch auf Übertragung des Schadenfreiheitsrabatts aus einer Kfz-Haftpflichtversicherung für ein Fahrzeug, das ihr während der Ehe zugeordnet war und das lediglich wegen der günstigeren Möglichkeit des Ehemanns auf Abschluß eines Versicherungsvertrags durch diesen versichert war.  

    LG Freiburg  

    FamRZ 91, 1447  

    Hat eine Ehefrau als VN in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung für verschiedene Familienfahrzeuge auch ein Fahrzeug ihres Ehemanns versichert, kann sie nach dem Scheitern der Ehe (Trennung der Parteien) den während der Ehe durch den Ehemann erworbenen Schadenfreiheitsrabatt auf das Auto der gemeinsamen Tochter übertragen (§ 242 BGB). Ein Anspruch des Ehemanns auf Zustimmung zur Übertragung des Schadenfreiheitsrabatts auf ihn ergibt sich weder aus § 667 BGB noch aus der allgemeinen eherechtlichen Fürsorgepflicht des § 1353 BGB.  

    AG Reutlingen  

    MDR 04, 755  

    Der Erbe eines Kraftfahrzeugs erhält mit Eigentumsübertragung im Rahmen der Erbauseinandersetzung unter Miterben auch den Schadenfreiheitsrabatt des Erblassers in der Kfz-Haftpflichtversicherung.  

    AG Kassel  

    NVersZ 01, 240  

     

    Übertragung zwischen verschiedenen Fahrzeugarten  

     

    Bei der Übertragung eines Schadenfreiheitsrabatts vom Versicherungsvertrag für einen Campingbus auf den Vertrag für einen Pkw werden nicht der Beitragssatz, sondern die schadenfreien Jahre übertragen. Dies führt dann zwangsläufig zu einer unterschiedlichen Einordnung in Bezug auf die Schadenfreiheitsklassen und damit zu einem unterschiedlichen Beitragssatz. Fünf schadenfreie Jahre, die bei einem Campingbus zu einem Beitragssatz von 45 Prozent führen, entsprechen bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung einem Beitragssatz von 60 Prozent und bei der Kfz-Kaskoversicherung 65 Prozent.  

    LG Bad Kreuznach  

    RuS 97, 318  

     

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 11 | ID 91574