Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.06.2005 | Versicherungsrecht

    Bestreitet der Versicherer im Prozess eine Berufsunfähigkeit nicht, muss er weiterzahlen

    von RA Peter Schott, Kenzingen
    Der Berufsunfähigkeits-Versicherer kann mit dem Argument, es liege keine Berufsunfähigkeit vor, ausgeschlossen sein, wenn er dieses Argument in einem früheren Prozess mit dem Versicherten nicht vorgebracht hat (OLG Karlsruhe 21.10.04, 19 U 120/03, Abruf-Nr. 050922).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Versicherte war selbstständige Gastronomin. Sie erlitt eine Sprunggelenksfraktur. Auf Grund der ihr von den Ärzten bescheinigten Arthrose machte sie Leistungen aus der (privaten) Berufsunfähigkeitsversicherung geltend. Der Versicherer meinte, sie auf einen anderen Beruf verweisen zu können, und zahlte nicht. Dagegen klagte die Versicherte und gewann. Im Verfahren hatte der Versicherer die Arthrose nicht bestritten. Nachdem der Versicherer mehrere Jahre gezahlt hatte, ließ er die Versicherte ärztlich nachuntersuchen. Das Besondere: Der Gutachter stellte fest, dass bei der Versicherten nie eine Arthrose vorgelegen und deshalb auch nie Berufsunfähigkeit bestanden habe.  

     

    Diesen Einwand konnte sich der Versicherer aber im zweiten Verfahren nicht mehr zu Nutze machen. Er hätte ihn schon im ersten Prozess vorbringen müssen. Wenn der Versicherer dies seinerzeit versäumt habe, könne er dies nicht Jahre später in einem neuen Prozess nachholen (Präklusion).  

     

    Praxishinweis

    Das Urteil zeigt, wie wichtig es bei der Berufsunfähigkeitsversicherung sowohl aus Sicht des Versicherers als auch des Versicherten ist, schon im Anfangsstadium alle Gesichtspunkte sorgfältig zu prüfen. Das Pikante: Im vorliegenden Fall wurde der Versicherer zur Fortzahlung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung verpflichtet. Und zwar allein deshalb, weil er es im ersten Prozess „verschlafen“ hatte, der Frage des Gesundheitszustands überhaupt nachzugehen. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Versicherer zwischenzeitlich zurückgenommen.