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  • 01.05.2005 | Versicherungsrecht

    Achtung: Nehmen Sie bei scheinbaren Kfz-Schäden die richtige Versicherung in Anspruch

    von RiLG Frank Michael Goebel, Koblenz/Rhens
    Der in der sog. „Kleinen Benzinklausel“ in der Privathaftpflichtversicherung enthaltende Risikoausschluss für Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs greift nicht ein, wenn ein auf dem Beifahrersitz eines abgestellten Pkw sitzendes 14-jähriges Mädchen den im Zündschloss steckenden Schlüssel umdreht, um über die zu aktivierende Batterie das Autoradio zu betreiben, aber versehentlich den Schlüssel so weit umdreht, dass der Motor des Pkw gestartet wird, dieser sich von selbst in Bewegung setzt und ein anderes geparktes Fahrzeug beschädigt. Die bloße Nutzung der Batterie als Energiequelle für einen Zweck, der mit dem Betrieb des Kfz in keinem inneren Zusammenhang steht, stellte keinen Gebrauch des Fahrzeugs durch den Führer eines Pkw im Sinne der Ausschlussklausel dar (OLG Celle 3.3.05, 8 W 9/05, Abruf-Nr. 051049).

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Die Klauseln der § 1 Ziff. 1 AHB und II Ziff. 1b) der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung dienen der Abgrenzung zwischen den Deckungsbereichen der Privat- und der Kfz-Haftpflichtversicherung und bezwecken einerseits – abstrakt gesehen – einen lückenlosen Deckungsanschluss zwischen den beiden Versicherungsarten sowie andererseits die Vermeidung von Doppelversicherungen (BGH VersR, 84, 854; OLG Saarbrücken VersR 91, 1400). Von der Privathaftpflichtversicherung sollen also grundsätzlich die Schäden abgedeckt werden, die nicht unter den Umfang der Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 10 AKB fallen.  

     

    Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse verstehen muss (BGH NJW 93, 957). Aus Sicht des OLG Celle muss es sich dem Versicherungsnehmer nicht erschließen, dass hiervon auch solche Handlungen erfasst werden sollen, die ohne Fortbewegung und ohne Nutzung der Motorkraft des Fahrzeugs lediglich in einem äußeren Zusammenhang mit dem Fahrzeug zwecks Nutzung seiner Batterie als Energiequelle stehen. Maßgebend sei nämlich, ob der Schadenfall mit dem Gefahrenbereich, für den der Kfz-Haftpflichtversicherer deckungspflichtig ist, in einem inneren Zusammenhang steht. Es muss also geprüft werden, ob es sich um typische, vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst und unmittelbar ausgehende Gefahren handelt (BGH VersR 94, 83).  

     

    Die Rechtsprechung hat die Klausel schon bisher in diesem Sinne eng ausgelegt: