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  • 01.04.2005 | Verbrauchereigenschaft

    Gewährleistungsausschluss bei Vortäuschen einer Unternehmereigenschaft durch Käufer?

    von RA Jasmin Masoudi, Berlin
    Täuscht der Käufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vor, ist ihm die Geltendmachung der Rechte aus einem Verbrauchsgüterkauf verwehrt (BGH 22.12.04, VIII ZR 91/04, Abruf-Nr. 050511).

     

    Tatbestand und Entscheidungsgründe

    Der Kläger erwarb von einem Händler ein gebrauchtes Fahrzeug nicht – wie vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde – in der Eigenschaft als Unternehmer, sondern als Verbraucher zu privaten Zwecken. Der BGH entschied, dass der im Kaufvertrag enthaltene Gewährleistungsausschluss wirksam sei. Der Käufer könne sich nicht im Nachhinein auf seine Verbrauchereigenschaft berufen, wenn er bei Vertragsschluss wahrheitswidrig als Gewerbetreibender auftrete und den gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vortäusche. Dies gelte insbesondere in den Fällen, in denen die Täuschung erfolge, da der Verkäufer keine Gewähr für die Kaufsache übernehmen und ausschließlich ein Händlergeschäft tätigen möchte. Der Käufer würde sich den Schutz der ihn begünstigenden Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf erschleichen. Geschützt sei jedoch lediglich der redliche Vertragspartner (Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB).  

    Der Käufer könne sich nicht auf die Regelungen eines Umgehungsgeschäfts nach § 475 BGB berufen, da dafür ein bewusstes Beschneiden der Rechte eines Verbrauchers durch die Vertragsgestaltung des Unternehmers notwendig sei. Der Käufer habe vorliegend durch seine Angaben selbst den Gewährleistungsschluss veranlasst. Der getäuschte Verkäufer müsse sich nicht auf eine Anfechtung des Vertrags verweisen lassen. Es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er sich durch eine Anfechtungserklärung vom Vertrag lösen müsse, um den Gewährleistungsansprüchen des Käufers zu entgehen. Der Verkäufer könne vielmehr den täuschenden Käufer an seinen eigenen wahrheitswidrigen Angaben festhalten. Der täuschende Verbraucher könne auch nicht mit einem über seine Volljährigkeit täuschenden Minderjährigen verglichen werden, da jener wegen seiner Unreife vor den Rechtsfolgen seiner Handlungen geschützt werden solle.  

     

    Praxishinweis

    Der BGH lässt offen, ob die Verbrauchereigenschaft letztlich anhand der subjektiven (Geschäftszweck nach dem erklärten Parteiwillen) oder der objektiven Verhältnisse betrachtet werden muss. Ist dem Unternehmer die Verbrauchereigenschaft des Käufers bekannt, entfällt aber seine Schutzwürdigkeit. Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungssausschluss wäre unwirksam, da dies ein Umgehungsgeschäft wäre. In der Beratung muss der Anwalt daher die genauen Umstände der Vertragsverhandlungen ermitteln. Er muss feststellen, ob dem Unternehmer die Verbrauchereigenschaft des Käufers bekannt war oder bekannt sein musste.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 67 | ID 94409