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  • 07.10.2010 | Unfallversicherung

    Vorschusspflicht des VR auch ohne Erstfestsetzung

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Hamm

    1. Die Fälligkeit der Invaliditätsentschädigung setzt nicht den Ablauf der Drei-Jahresfrist voraus.  
    2. Die Zahlung eines Vorschusses setzt neben einem dahin gehenden Verlangen des VN nur voraus, dass die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht.  
    3. Eine entfernte Milz kann regelmäßig mit einer Invalidität von fünf Prozent bewertet werden.  
    4. Eine in einer formularmäßigen Anwaltsvollmacht enthaltene Abtretung der Kostenerstattungsansprüche ist unwirksam.  
    (OLG Koblenz 17.4.09, 10 U 691/07, Abruf-Nr. 103052)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN hatte sich bei einem Motorradunfall erheblich verletzt. Nachdem er seinen Anspruch auf eine Invaliditätsentschädigung geltend gemacht hatte, zahlte der VR einen Vorschuss und verwies im Übrigen wegen ärztlich attestierter Besserungserwartungen auf den Ablauf der Drei-Jahresfrist. Der VN erhob zunächst eine Klage auf Zahlung eines weiteren Vorschusses und stellte diese, nachdem er die Vorschussklage für erledigt erklärt hatte, auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten um. Das LG hat auf den Widerspruch des VR festgestellt, dass die Vorschussklage erledigt ist und die Klage abgewiesen. Das vom VR eingeholte Gutachten ergebe keine höhere Entschädigung als der gezahlte Vorschuss. Das OLG hat der Berufung des VN weitgehend stattgegeben und die Anschlussberufung zurückgewiesen.  

     

    Die Klage auf Zahlung eines (weiteren) Vorschusses sei begründet gewesen, weil dieser Anspruch neben einem dahin gehenden Verlangen des VN nur voraussetzt, dass der Anspruch dem Grunde nach gegeben ist (§ 11 Abs. 3 AUB 94, Nr 9.3 ab AUB 99). Das war unstreitig der Fall gewesen.  

     

    Auch die Klage auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung sei begründet. Die Fälligkeit scheitere insbesondere nicht an dem vertraglichen Nachprüfungsrecht des § 11 Abs. 4 AUB 94 (Nr. 9.4 AUB ab 99). Sie richte sich ausschließlich nach § 11 Abs. 1 AUB 94 (Nr. 9.1 AUB ab 99). Danach muss der VR innerhalb von drei Monaten erklären, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt. Diese Erklärungsfrist beginnt, sobald dem VR die Unterlagen zugegangen sind, die der VN zum Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen sowie über den Abschluss des für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beizubringen hat. Das habe vorgelegen.