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  • 04.07.2008 | Unfallversicherung

    Voraussetzung für Neufestsetzung der Invalidität

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
    Eine Neufestsetzung der Invalidität nach § 11 IV AUB 94 kommt nur in Betracht, wenn es zuvor ein Anerkenntnis der Invalidität des VR gegeben hat oder dieses durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist (BGH 16.1.08, IV ZR 271/06, Abruf-Nr. 081959).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN hatte eine Unfallversicherung (AUB 94) abgeschlossen. Ein Jahr nach einem Unfall lehnte der VR die geltend gemachte Invaliditätsentschädigung ab, weil Invalidität nicht vorliege. Zwei Wochen später beantragte der VN eine erneute ärztliche Bemessung der Invalidität. Dies lehnte der VR aus den im Leitsatz genannten Gründen ab. Das LG hat die Klage abgewiesen, aber die Revision zugelassen. In seinem Beschluss hat der BGH angekündigt, die Revision gem. § 552a ZPO zurückweisen zu wollen. Die Zulassungsvoraussetzungen lägen nicht vor und die Revision hätte keine Aussicht auf Erfolg. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut („erneute ärztliche Bemessung“), aber auch daraus, dass nur ein erfolgtes Anerkenntnis unter den Vorbehalt einer späteren Neubemessung gestellt werden könne. Eine solche Auffassung entspreche ständiger Rechtsprechung.  

     

    Praxishinweis

    Mit der Klage sollte der VR verpflichtet werden, auf seine Kosten die im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens des § 11 IV AUB 94 erforderlichen Nachuntersuchungen zu veranlassen. Die zwei Wochen nach der Entscheidung des VR erfolgte Bitte des VN um erneute ärztliche Bemessung der Invalidität konnte schon deshalb nicht i.d.S. verstanden werden, weil diese nach § 11 I S. 1 AUB 94 nur „jährlich“, also zum Zeitpunkt ein Jahr nach der Erstbemessung, verlangt werden kann. Ferner kann in den zwei Wochen kaum derartig Gravierendes aufgetreten sein, dass bei berechtigter Ablehnung zuvor nun eine Invaliditätsentschädigung geboten sein konnte. Das gilt unabhängig davon, dass diese Änderungen nicht innerhalb der Jahresfrist des § 7 I S. 1 AUB 94 eingetreten und deshalb i.d.R. nicht zu berücksichtigen gewesen wären. Tatsächlich konnte es deshalb nur um eine Überprüfung der ablehnenden Entscheidung des VR gehen. Ein solches Verständnis des Antrags ist mit der Bitte um erneute ärztliche Bemessung der Invalidität problemlos vereinbar. Hierauf hätte der VR hingewiesen werden müssen. Jedenfalls hätte keine offensichtlich unbegründete Klage erhoben werden dürfen. Der Fall belegt, dass durch Nachlässigkeit eine Klage schon aus formalen Gründen verloren gehen kann. Ob eine dem Anliegen des VN allein entsprechende Zahlungsklage Erfolg gehabt hätte, lässt sich dem Sachverhalt allerdings nicht entnehmen.  

     

    In der Sache selbst hat der BGH zweifelsfrei recht. Eine Nachprüfung setzt eine Erstfestsetzung voraus, wie sich den Bedingungen ohne Weiteres entnehmen lässt. Die Probleme der Neubemessung liegen auf anderem Gebiet (dazu Lücke, VK 06, 114).