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  • 01.02.2007 | Unfallversicherung

    Tod durch Ertrinken ist regelmäßig Unfalltod

    von VRiOLG Werner Lücke, Hamm
    Bei der Prüfung der Unfallvoraussetzungen kommt es ausschließlich auf dasjenige Ereignis an, das die Schädigung unmittelbar ausgelöst hat. Danach ist der Tod durch Ertrinken regelmäßig ein Unfalltod. Ursachen die zum Ertrinken geführt haben, sind im Rahmen der Ausschlusstatbestände der § 3 Abs. 4 AUB 61 bzw. § 2 I Nr. 1 AUB 94 zu prüfen (OLG Stuttgart 27.7.06, 7 U 208/05, Abruf-Nr. 070235).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Versicherte wurde nachts tot in der Badewanne vorgefunden. Die Obduktion ergab weder Anhaltspunkte für Alkohol oder Medikamente noch solche für eine äußere Einwirkung oder den Einfluss einer Herzerkrankung: Der Versicherte sei vielmehr ertrunken. Gleichwohl hat der VR ein Unfallereignis in Abrede gestellt. Das LG hat der Klage stattgegeben. Das OLG hat sie abgewiesen: Zwar liege ein Unfall vor, dieser sei aber aufgrund einer Bewusstseinsstörung (Leistungsausschluss nach § 3 Abs. 4 AUB 61) eingetreten.  

     

    Praxishinweis

    Dem VN kann es gleichgültig sein, ob die Klage wegen fehlenden Nachweises der Unfallvoraussetzungen oder wegen eines Ausschlusses abgewiesen wird. Für den Rechtsanwalt gilt das nicht: Die Voraussetzungen eines bedingungsgemäßen Unfalls muss der VN beweisen, die eines Ausschlusses der VR. Die Dichte des erforderlichen Vortrags hängt deshalb entscheidend davon ab, zu welchem Themenkreis die tatsächlichen Fallfragen gehören.  

     

    • Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet, § 2 Abs. 1 AUB 61. Der Tod war hier nach dem Ergebnis der Obduktion nicht durch Herzstillstand, äußere Einwirkung o.ä., sondern deshalb eingetreten, weil der Versicherte unter Wasser geraten und dabei Wasser in den Kehlkopf geraten war. Dies begründet auch ein Unfallereignis, wenn die Ursache für das Untertauchen in einer körpereigenen Reaktion liegt. Das mag einen Ausschluss begründen, mit dem Unfallbegriff hat es nichts zu tun. Oder anders formuliert: Die Ursache dafür, wie es zu einem bedingungsgemäßen Unfall gekommen ist, kann den Unfall nicht seinerseits in Frage stellen. Dies gilt übrigens in gleicher Weise auch in der Sachversicherung. Wird z.B. das Fahrzeug durch einen Betriebsschaden (Verschalten) instabil, gerät deshalb in den Graben und wird dabei beschädigt, liegt ein versicherter Unfall vor. Nur bei der Entschädigungshöhe ist zu beachten, dass ein durch das Verschalten etwa bewirkter Getriebeschaden nicht zu ersetzen ist.

     

    Vorliegend waren die Voraussetzungen des Unfalls durch die Obduktion ohne Probleme beweisbar. In der Praxis sieht das oft anders aus.