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  • 07.01.2009 | Unfallversicherung

    Bei willensgesteuerten
    Handlungen liegt kein Unfall vor

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    1. Schäden, die bei einer voll willensgesteuerten Handlung (Anheben einer Kiste mit Wasser) eintreten, begründen keinen Unfall.  
    2. Eine Rotatorenmanschettenruptur erfüllt nicht die Voraussetzungen des erweiterten Unfallbegriffs von Nr. 1.4 AUB 2000.  
    (OLG Dresden 8.10.07 und 16.6.08, 4 U 1046/07, Abruf-Nr. 084041)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN hatte eine Kiste mit Wasser angehoben. Anschließend wurde eine Rotatorenmanschettenruptur diagnostiziert. Der VN führte das auf das Anheben der Wasserkiste zurück und nahm seine Unfallversicherung in Anspruch. Diese lehnte Leistungen mir der Begründung ab, es liege weder ein Unfallereignis (Nr. 1.3 AUB 2000) vor, noch seien die Voraussetzungen des erweiterten Unfallbegriffs (Nr. 1.4 AUB 2000) erfüllt.  

     

    Dem haben sich LG und OLG angeschlossen. In Bezug auf den Unfallbegriff fehle es an einer von außen kommenden Einwirkung, da die Bewegung voll willensgesteuert gewesen sei. Die Voraussetzungen der Nr. 1.4 AUB scheiterten daran, dass die Rotatorenmanschette Teil der Schulter und nicht Teil des Oberarms sei. Versichert seien nur Schäden an Gliedmaßen und der Wirbelsäule. Ferner sei wegen der vorliegenden Vorschädigungen der Beweis der Ursächlichkeit nicht erbracht.  

     

    Praxishinweis

    Versicherungsschutz hätte bestanden, wenn alle Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt gewesen wären (Nr. 1.3 AUB). Ein Unfallereignis setzt definitionsgemäß ein plötzlich von außen auf den Körper des Versicherten einwirkendes Ereignis voraus. Probleme bereiten dabei häufig die Merkmale „plötzlich“ und „von außen“, wobei hier die Plötzlichkeit allerdings außer Frage stand. Die Einwirkung muss von außen auf den Körper einwirken, also von außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers kommen. Dabei ist die Art der Einwirkung (mechanisch, chemisch, elektrisch, visuell o.ä.) gleichgültig. Dazu gehören Zusammenstöße mit anderen Menschen oder Sachen ebenso wie Bisse, Tritte oder Stiche durch Menschen oder Tiere. Der BGH hat aber auch die infolge des Verhängens des Seils eintretende Bewegungsunfähigkeit beim Bergsteigen als von außen kommend eingestuft.