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  • 01.10.2005 | Schuldrecht

    Beweislastumkehr gilt auch beim Tierkauf

    Die Beweislastumkehr für einen Sachmangel nach § 476 BGB gilt auch beim Tierkauf. Allerdings kann die Vermutung je nach Art einer den Mangel verursachenden Krankheit ausgeschlossen sein (OLG Hamm 3.5.05, 19 U 123/04, Abruf-Nr. 052671).

     

    Praxishinweis

    § 476 BGB basiert auf einer EU-Norm, die nicht nicht nach der Art des Kaufgegenstands unterscheidet. Allerdings kann beim Tierkauf die Unvereinbarkeitsregel in § 476 BGB greifen, soweit nach Art der den Mangel verursachenden Krankheit die Vermutung ausgeschlossen sein kann (Palandt-Putzo, § 476, Rn. 11). Bei einer sich schleichend fortentwickelnden Krankheit, deren Inkubationszeit regelmäßig auch noch vor der Übergabe begonnen hat, greift die Vermutung ein. Anders ist das aber bei kürzerer Inkubationszeit oder einer Krankheit auf Grund eines Spontanereignisses.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 172 | ID 94523