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  • 01.02.2005 | Kaufrecht

    Beweislastumkehr nach § 476 BGB auch bei Einbau der Kaufsache durch einen Dritten

    von wiss. Mitarbeiter Martin Heinrich, Tübingen
    Die Anwendung der Beweislastumkehr gem. § 476 BGB wird nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Verbraucher die gekaufte Sache – hier: ein Teichbecken – durch einen Dritten hat einbauen lassen. Weder Wortlaut noch Zweck des § 476 BGB rechtfertigen seine Nichtanwendung in diesem Fall (BGH 22.11.04, VIII ZR 21/04, Abruf-Nr. 043252).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger verlangte vom Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises für ein mangelhaftes Teichbecken. Das Becken wurde am Tag nach dem Kauf geliefert. Anschließend ließ der Kläger das Becken durch einen Fachbetrieb auf seinem Grundstück einbauen. Beim Befüllen erwies sich das Teichbecken als undicht. Zu diesem Zeitpunkt wies es einen Riss von 10 bis 15 cm Länge sowie weitere undichte Stellen auf. Daraufhin ließ es der Kläger zur Beklagten zurückbringen. Diese nahm – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – Reparaturmaßnahmen vor. Nach erneutem Einbau durch den vom Kläger beauftragten Fachbetrieb trat wiederum Wasser aus. Die Beklagte lehnte Nachlieferung sowie weitere Reparaturmaßnahmen ab. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag.  

     

    Das AG gab dem Zahlungsantrag statt. Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage abgewiesen. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Berufungsgericht begründete die Klageabweisung wie folgt: Werde im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe der Kaufsache ein Dritter mit dieser befasst (z.B. Einbau oder Bearbeitung), bestehe die konkrete Möglichkeit, dass der Mangel auch von diesem Dritten verursacht worden sein könne. Die von § 476 BGB angeordnete Umkehr der Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Vorliegens eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache sei daher nicht gerechtfertigt.