Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 06.08.2009 | Restschuldversicherung

    Kein Rückforderungsrecht für Beiträge zur Restschuldversicherung bei Kreditkündigung

    Ob ein Darlehensvertrag und ein (gleichzeitig mitkreditierter) Restschuld-Versicherungsvertrag verbundene Geschäfte gem. § 358 Abs. 3 S. 1 BGB sind, bleibt offen. Selbst wenn der Versicherungsbeitrag aus der Darlehens-Valuta unmittelbar an den VR ausbezahlt worden ist, kann der Darlehensschuldner bei wirksamem Widerruf des Kreditvertrags den vollen abgeflossenen Versicherungsbeitrag wegen der gesetzlich angeordneten Rechtsfolge des § 358 Abs. 3 S. 4 BGB nicht vom Kreditgeber zurückerstattet verlangen. Das gilt auch bei Insolvenz des Darlehensnehmers (OLG Stuttgart 26.5.09, 6 U 21/09, Abruf-Nr. 092074).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Schuldner S schloss mit seiner Bank B einen Darlehensvertrag. Zugleich unterzeichnete er einen von B vermittelten Restschuldversicherungsvertrag mit dem VR. Dieser enthielt eine Kreditlebensversicherung mit Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung sowie eine Arbeitslosigkeitsversicherung. Als Versicherungsprämie wurde ein Einmalbetrag fällig. Nach der Insolvenz des S wurde K als Treuhänder über dessen Vermögen bestellt. Er widerrief den Kreditvertrag mit B und forderte von ihr auch die Rückzahlung des Versicherungsbeitrags. Er hielt Versicherungsvertrag und Darlehensvertrag für verbundene Verträge. Das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags sei mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht erloschen. Daher könne er im Rahmen des durch Widerruf zustande gekommenen Rückabwicklungsverhältnisses von B die Rückzahlung des Versicherungsbeitrags verlangen. LG und OLG wiesen die Klage jedoch ab.  

     

    Die Argumentation des OLG

    Es könne offenbleiben, ob Darlehensvertrag und Versicherungsvertrag verbundene Geschäfte seien. Selbst wenn K den Darlehensvertrag noch wirksam widerrufen könne, könne er nach § 358 Abs. 4 S. 3 BGB von der Bank nicht die Rückerstattung des Versicherungsbeitrags verlangen:  

     

    • Nach § 358 Abs. 4 S. 3 BGB tritt der Darlehensgeber (= Bank) im Verhältnis zum Verbraucher (= S bzw. K) hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag (= VR) ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. Das war hier der Fall.
    • Mit § 358 Abs. 4 S. 3 BGB wird der Grundsatz der Rückabwicklung im jeweiligen Leistungsverhältnis für das Verhältnis zwischen Verbraucher einerseits und Darlehensgeber sowie Unternehmer andererseits durchbrochen und eingeschränkt. Der Darlehensgeber (= Bank) rückt in die Rechte und Pflichten des Unternehmers (= VR) ein. Er wird anstelle des Unternehmers Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers (= S bzw. K). Damit kommt es zu einer bilateralen Rückabwicklung zwischen Darlehensgeber und Verbraucher mit folgendem Inhalt:
    • Der Verbraucher muss die an den Unternehmer geflossene Darlehensvaluta nicht an den Darlehensgeber zurückzahlen, er schuldet diesem nur die Herausgabe der finanzierten Leistung.
    • Auf der anderen Seite steht dem Verbraucher aber auch kein Anspruch auf Rückzahlung des an den Unternehmer geleisteten darlehensfinanzierten Entgelts zu. Denn durch den Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers kommt es insoweit zu einer Konsumtion (so Staudinger/Kessal-Wulf, § 358 BGB, Rn. 67), Konzentration (so Erman/Saenger, 12. Aufl., § 358 BGB, Rn. 27) oder Saldierung kraft Gesetzes (so MüKo/Habersack, 5. Aufl., § 358 BGB, Rn. 84) und zu keinem gesetzlichen Schuldbeitritt (vgl. BGH NJW 95, 3386).
    • Es soll zum Schutz des Verbrauchers gerade keine Rückabwicklung im Dreieck erfolgen (BGH NJW 96, 3414), das heißt eine Rückzahlung des Kreditbetrags vom Verbraucher an den Darlehensgeber und eine Erstattung des finanzierten Kaufpreises bzw. Entgelts vom Unternehmer an den Verbraucher.
    • Die Rückabwicklung der genannten Leistungen, nämlich die Auszahlung der Darlehensvaluta und die Zahlung des Entgelts an den Unternehmer, erfolgt allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Unternehmer.

     

    Das OLG führt schließlich aus, dass sich auch unter dem Gesichtspunkt der Insolvenz des S nichts anderes ergibt.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung des OLG Stuttgart betrifft einen in der Praxis recht häufigen Fall. Sie gilt ebenso in dem Fall, dass die Kündigung des Darlehens nicht durch den Verbraucher, sondern durch die Bank erfolgt.