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  • 05.03.2009 | Restschuldversicherung

    Bank haftet, wenn Versicherungsende nicht eindeutig ersichtlich ist (60. Lebensjahr des VN)

    Die Bank haftet auf Schadenersatz in Höhe des Ausfalls (Restvaluta), wenn die von ihr vermittelte Restschuldversicherung wegen Arbeitslosigkeit mit Vollendung des 60. Lebensjahrs des Darlehensnehmers endet, ohne dass dies aus den Versicherungsunterlagen deutlich hervorgeht (OLG Koblenz 5.12.08, 10 U 473/08, Abruf-Nr. 090659).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Eine Bank bot ihrem Kunden bei der Aufnahme eines Sofortkredits eine Restschuldversicherung gegen Arbeitslosigkeit an. Hierfür wurde ein monatlicher Zusatzbetrag fällig. Die AVB sahen ein Ende des Versicherungsschutzes mit Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten vor. Mit 61 wurde der Kreditnehmer arbeitslos. Die Bank kündigte das Darlehen und klagte die noch ausstehende Darlehensschuld ein.  

     

    Das OLG machte deutlich, dass der Kreditnehmer einen Schadenersatzanspruch in Höhe der Klageforderung habe und aufrechnen könne. Aus den von der Bank vorgelegten Unterlagen sei weder hervorgegangen, welcher VR der Anbieter sei, noch welche AVB Geltung hätten. Die AVB-Klausel sei zudem wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, § 307 Abs. 1 BGB. Sie benachteilige den Kreditnehmer dadurch, dass während der Laufzeit des Kreditvertrags die Restschuldversicherung ende. Das sei für den typischen Kunden nicht ohne Weiteres erkennbar, wenn er gleichwohl eine Auflistung der für die gesamte Kreditlaufzeit geschuldeten Versicherungsbeiträge erhalte, obwohl der Bank sein Alter bekannt sei.  

     

    Praxishinweis

    Die Vermittlung einer nicht die gesamte Kreditlaufzeit umfassenden Restschuldversicherung verletzt die der Bank aus dem Kreditvertrag obliegende Hauptleistungspflicht. Die Vermittlung ist keine Nebenpflicht, da bei einer Kreditgewährung keine Nebenpflicht zur Vermittlung derartiger Absicherungen existiert. Die Versicherung ist für den Kreditnehmer von erheblicher, vertragsentscheidender Bedeutung. Der Kreditnehmer ist daher so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stehen würde (Rückführung der noch valutierenden Restschuld bei Arbeitslosigkeit, somit auch keine Verzugszinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten).