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  • 07.10.2009 | Rechtsschutzversicherung

    Studienplatz: Zulassungsklage kann gegen mehrere Universitäten gleichzeitig erfolgen

    von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin

    Zur Frage, wann im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für eine „Kapazitätsklage“ zu gewähren ist (OLG Frankfurt a.M. 8.7.08, 7 W 21/08, Abruf-Nr. 093140).

     

    Sachverhalt und Gründe

    Das OLG hat in einem PKH-Verfahren auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Nichtabhilfebeschluss des LG entschieden, dass dessen Klage gegen seinen Rechtsschutz-VR auf Deckungsschutz für weitere sieben verwaltungsgerichtliche Verfahren - sogenannte Kapazitätsklageverfahren - zwecks Zulassung zum Studium der Humanmedizin hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag liegen die ARB 2000 zugrunde. Nach § 2 g) bb) ARB 2000 umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten im Bereich des Hochschulrechts.  

     

    Die Beklagte hatte Deckungsschutz zunächst abgelehnt, später aber für insgesamt drei Verfahren gewährt. Im Übrigen hat sie ihre Einstandspflicht abgelehnt wegen Mutwilligkeit (§ 18 ARB) und weil kein Versicherungsfall eingetreten sei. Dem folgt das OLG Frankfurt a.M. nicht. Der begehrte Deckungsschutz für insgesamt zehn Verfahren im Wege einstweiliger Anordnung gegen Universitäten auf Zuweisung eines Studienplatzes eröffnet dem Antragsteller die Möglichkeit zur Teilnahme am Losverfahren. Angesichts der Bedeutung des Zugangs zu einem Studienplatz für den Betroffenen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Kapazitätsklageverfahren hatte es bereits das OLG Celle (VersR 07, 1218) als sachgerecht erachtet, eine größere Anzahl von Universitäten in Anspruch zu nehmen. Die Grenze zur Mutwilligkeit sei bei der Inanspruchnahme von bis zu 10 Universitäten nicht überschritten.  

     

    Entgegen der Auffassung des Rechtsschutz-VR ist auch der Versicherungsfall eingetreten. Anspruch auf Rechtsschutz besteht gemäß § 4 Abs. 1 c) ARB 2000 von dem Zeitpunkt an, in dem der VN oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten begangen hat oder begangen haben soll. Es genügt die Behauptung eines Pflichtenverstoßes. Da Studienplatzbewerber keinen Zugang zu den Kapazitätsberechnungen für die Universitäten haben, und deren Richtigkeit erst im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überprüft werden kann, ist ein konkreter Vortrag in welcher Hinsicht eine Fehlberechnung vorliege, bei Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht möglich. Zur Begründung des Versicherungsfalls genügt die Behauptung, dass eine Fehlberechnung vorliege und hierfür eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit bestehe. Der VN hatte in diesem Verfahren im Einzelnen dargelegt, welche Zulassungszahlen für Humanmedizin an den von ihm in Anspruch genommenen Universitäten im Vergleich zum Vorjahr bestanden, welche Studienplätze durch gerichtlichen Beschluss erzielt werden konnten und darauf hingewiesen, dass bei gleichbleibender bzw. geringfügig herabgesetzter Zulassungszahl im Hinblick auf die geringe Anzahl von Klägern gute Zulassungschancen bestünden.