· Rechtsschutzversicherung
Auslegung: Umfang einer Deckungsanfrage

War der Mitteilung eines Rechtsschutzfalls das anwaltliche Aufforderungsschreiben beigefügt, wonach dem Mandanten bei Zahlungsverweigerung zur Klageerhebung geraten werden würde, muss der VR diese Anfrage mangels auch sonst erkennbarer Beschränkung dahin verstehen, dass Deckungsschutz nicht nur für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung, sondern auch bereits für die in Aussicht gestellte gerichtliche Inanspruchnahme begehrt werde.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem OLG Saarbrücken (4.2.26, 5 U 37/25, Abruf-Nr. 253691). Der Senat machte deutlich, dass die verzögerte Ablehnung einer solchen Anfrage – hier: nach knapp 12 Wochen – zur Folge hat, dass dem VR der Einwand fehlender Erfolgsaussicht nicht nur für die außergerichtliche Rechtsverfolgung, sondern auch für die gerichtliche Rechtsverfolgung erster Instanz zu versagen ist.
Der VN kann daher Deckungsschutz auch für die gerichtliche Interessenwahrnehmung beanspruchen. Das folgt ungeachtet der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage schon daraus, dass der VR die entsprechende Deckungsanfrage nicht unverzüglich abgelehnt hat und sich diese Anfrage bei sachgerechter Auslegung, ebenso wie die daraufhin erteilte Ablehnung auch bereits – erkennbar – auf die gerichtliche Interessenwahrnehmung bezog.
Übersicht — Ablehnung einer Deckungsanfrage |
Der VR muss die Ablehnung einer Deckungsanfrage innerhalb eines Zeitraums aussprechen, den der VR bei sachgerechter, nicht schuldhaft verzögerter Prüfung für seine Entschließung benötigt.
Die Prüfungspflicht des VR beginnt, sobald der VN seine Obliegenheit erfüllt hat, den VR unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie alle Beweismittel und Unterlagen anzugeben und auf Verlangen zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH VersR 03, 638). Insbesondere beim Blick auf den möglichen (ganz oder teilweisen) Anspruchsverlust bei Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen vollständigen und wahrheitsgemäßen Unterrichtung des VR drängt es sich auf, dass der VR seinerseits nicht nur gehalten ist, die Leistungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit dem VN unverzüglich mitzuteilen. Er muss vielmehr auch die Prüfung der Erfolgsaussicht unverzüglich vorzunehmen. Ein Verstoß dagegen auf Seiten des VR hat den Verlust dieses Ablehnungsrechts zur Folge. Denn der verständige VN kann nicht davon ausgehen, dass ihm selbst mit der Sanktion des Leistungsverlusts verknüpfte, unverzüglich zu erfüllende Aufklärungsobliegenheiten aufgegeben werden, der VR aber seine Entschließung über das Vorliegen von Ablehnungsgründen beliebig – und ohne gleichzeitigen Verlust des Ablehnungsrechts – hinausschieben kann (vgl. BGH a. a. O.).
Die Dauer der angemessenen Frist wird unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls regelmäßig mit zwei bis drei Wochen zu bemessen sein (vgl. OLG Karlsruhe RuS 19, 263; OLG Düsseldorf, VersR 18, 92; Piontek, in: Prölss/Martin, a. a. O., § 3a ARB Rn. 15 ff.; § 17 ARB Rn. 12a; Bruns/Rapp in: Bruck/Möller, VVG, 10. Aufl., 2024, § 3a ARB Rn. 3; Schmitt, in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung 9. Aufl., § 3a ARB 2010 Rn. 7). In Einzelfällen sind auch kürzere oder – geringfügig – längere Fristen (von vier Wochen unter Berücksichtigung von Feiertagen, vgl. OLG Düsseldorf, VersR 19, 1550) für ausreichend erachtet worden. |