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  • 01.07.2006 | Rechtsschutzversicherung

    Müssen Angaben zu mehreren Vorversicherungen bei Frage nach „der Vorversicherung“ erfolgen?

    von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin
    Keine Anfechtung durch VR wegen arglistiger Täuschung bei zutreffender Angabe des VN zur letzten Vorversicherung, wenn im Antragsformular nur nach „Vorversicherung“ im Singular gefragt wird und das für die Beantwortung vorgesehene Feld im Formular so gestaltet ist, dass dort nur eine Versicherung angegeben werden kann (OLG Celle 13.2.06, 8 W 9/06, Abruf-Nr. 060741).

     

    Sachverhalt

    Der VN hatte PKH für einen Rechtsstreit mit seinem Rechtsschutz-VR beantragt. Er hatte in dem mit Vorversicherung bezeichneten Abschnitt des Antragsformulars nur den letzten Vorversicherer angegeben und mitgeteilt, dass die Kündigung durch ihn erfolgt sei. Auf die Frage „Sind/waren Sie bzw. Ihr Ehegatte/Lebenspartner bereits Rechtsschutz versichert?“, kreuzte er das Kästchen „ja“ an und gab Versicherungsnummer und Versicherungsart zutreffend an. Allerdings hatte er nicht angegeben, dass er zuvor bereits einmal beim jetzigen VR versichert war. Der VR erklärte darauf die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. §§ 16, 22 VVG, § 123 BGB. Der angerufene Ombudsmann für Versicherungen gab dem VR Recht. Das LG lehnte den PKH-Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussicht ab. Das OLG hob die Entscheidung auf und wies das Verfahren zurück.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Senat bezieht sich auf die Rechtsprechung zur Auslegung der in Antragsformularen gestellten Fragen. Diese Fragen sind grundsätzlich so zu verstehen, wie sie ein durchschnittlicher VN bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Hierbei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (BGHZ 122, 83, 85; Römer Langheid, VVG, 2. Aufl., vor § 1, Rn. 16).  

     

    Der VN musste hier aus dem Vertragsformular nicht den Eindruck gewinnen, dass nach sämtlichen Vorversicherungen gefragt wird. Die Überschrift des Abschnitts „Vorversicherung“ ist im Singular abgefasst. Unter der Überschrift ist die „Gesellschaft“ anzugeben. Daneben befindet sich ein Feld zur Angabe der „Versicherungsnummer“. Außerdem wird nach der Versicherungsart, sowie nach der Beendigung des Vertrags mit genauem Datum gefragt. Auch diese Formulierungen sind im Singular gehalten. Hinzu kommt, dass der zur Beantwortung der Fragen vorgesehene Raum so knapp ist, dass er erkennbar nicht geeignet ist, Angaben zu mehreren Vorversicherern zu machen. Wird zur Beantwortung einer umfänglichen Frage in einem Antragsformular nur wenig Platz gelassen, ohne den VN auf ein Beiblatt zu verweisen, kann der VR keine vollständigen Angaben erwarten (OLG Nürnberg VersR 97, 1137; Prölls/Martin, VVG, 27. Aufl., §§ 16, 17, Rn. 36).