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  • 07.10.2010 | Rechtsschutzversicherung

    Kein Erstattungsanspruch des VR wegen fehlender Erfolgsaussicht nach Deckungszusage

    von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin

    Es besteht kein Anspruch des Rechtsschutz-VR auf Erstattung der Verfahrenskosten bei Erteilung einer Deckungszusage in Kenntnis der schlechten Erfolgsaussichten (OLG Celle 5.7.10, 3 U 83/10, Abruf-Nr. 103056).

     

    Sachverhalt

    Der Rechtsschutz-VR begehrt Erstattung gezahlter Verfahrenskosten und außergerichtlicher Kosten vom beklagten Rechtsanwalt R (Prozessbevollmächtigter des VN). Der VR ist der Ansicht, R habe seine ihm gegenüber dem VN obliegenden Pflichten verletzt, indem er ein als aussichtslos anzusehendes Beschwerdeverfahren geführt habe. Der VR hatte für dieses Verfahren Deckungszusage erteilt, nachdem ihm der erstinstanzliche Beschluss und die Beschwerdebegründung übersandt worden waren.  

     

    Der VN hat als Zeuge bekundet, er sei von R auf die nur geringen Erfolgsaussichten im Beschwerdeverfahren hingewiesen worden. Er habe sich jedoch, insbesondere wegen der Deckungszusage des VR, für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens entschieden. Ob er dies auch auf eigene Kosten durchgeführt hätte, könne er nicht sagen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Es läge keine Obliegenheitsverletzung des VN oder des R als dessen Repräsentant vor. Der VR sei umfassend über die Umstände der Rechtsverfolgung informiert worden.  

     

    Das Gericht angekündigt, auf der Grundlage der nachfolgenden Hinweise die Berufung nach § 522 Abs. 1 S. 1 ZPO zurückzuweisen.