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  • · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung

    Auslegung des Begriffs „Bergbauschäden“

    von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin

    Sachverhalt

    Die VN unterhält eine Rechtsschutzversicherung (ARB 2000) mit Versicherungsschutz u.a. für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben. Die Bedingungen enthalten einen dem § 3 Abs. 1 lit. c ARB 94/2000 entsprechenden Risikoausschluss. Danach besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden. Die VN begehrt vom VR Deckungsschutz für eine beabsichtigte Klage gegen die X-AG, mit der sie Ausgleichsansprüche gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB wegen bergbaubedingter Erschütterungen geltend machen will, die ihr Grundstück beinträchtigen.Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Senat beabsichtigt, die Revision des VR durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist eine Wahrnehmung dinglicher Rechte, da dieser Anspruch Ausfluss des Eigentums am Grundstück ist. Die Interessenwahrnehmung aus dinglichen Rechten umfasst Ansprüche aller Art, die aus dem dinglichen Recht entstehen können.

     

    Die Ausschlussklausel nach § 3 Abs. 1 lit. c ARB 2000 greift nicht ein. Die Auslegung des Begriffs der „Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden“ richtet sich danach, wie ein durchschnittlicher VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. BGH VersR 93, 957). Ein VN wird vom Wortlaut der Bedingung ausgehen, wobei ein Sprachgebrauch des täglichen Lebens maßgeblich ist (vgl. Prölls in Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., Vorbemerkung III, Rn. 9). Nur wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet, ist anzunehmen, dass auch die Versicherungsbedingungen nichts anderes darunter verstehen wollen. Für den Begriff von Schäden, der auch in der Umgangssprache verwendet wird, trifft das nicht zu. Dieser Begriff verweist nicht in den Bereich der Rechtssprache, weil es dort keinen eindeutig festgelegten Schadensbegriff gibt (vgl. BGH VersR 03, 236). Die Reichweite der Ausschlussklausel wird deshalb nicht durch den Begriff des Bergschadens i.S. der Legaldefinition des § 114 BBergG bestimmt.