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  • 09.06.2011 | Leitungswasserversicherung

    Versicherungsschutz auch bei Verunreinigungen durch Staub, Schimmel und Bakterien

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    Werden durch Schadensfeststellungs- und Schadensbehebungsmaßnahmen nach einem Wasseraustritt im Bereich eines undichten Heizungsrohrs im Eigentum des VN stehende Sachen durch Staub, Schimmel und Bakterien kontaminiert, sind die dabei entstehenden Sachschäden dem Grunde nach als versicherte Folgeschäden von der LW-Versicherung nach § 1 Ziff. 1 AWB 87 umfasst, auch wenn wegen unsachgemäßer Handhabung gegen die Beteiligten Handwerker ggf. Ersatzansprüche bestehen (OLG Köln 12.10.10, 9 U 64/10, Abruf-Nr. 111682).

     

    Sachverhalt

    Der VN unterhielt für sein Wäschemodengeschäft eine gebündelte Geschäftsversicherung unter Einschluss von Leitungswasserschäden nach den AWB 87. Als tropfendes Wasser in der Wohnung unter dem Ladenlokal bemerkt wurde, beauftragte die Hausverwaltung eine Sanitärfirma. Der Monteur öffnete in größerem Umfang den Boden, ohne die Waren zu schützen oder auszulagern. Aus einem Heizungsrohr war seit Längerem Wasser ausgetreten. Das hatte die im Boden verbauten Platten durchfeuchtet und zersetzt. Durch die Arbeiten wurden Geschäftseinrichtung und Waren erheblich durch Staub, Schimmel und Bakterien verunreinigt. Der VR verweigerte für diese Schäden eine Deckung aus der Leitungswasserversicherung. Er ist der Ansicht, es sei kein Versicherungsfall eingetreten, da ursächlich für den Schaden mangelnde Sicherungsmaßnahmen und/oder unsachgemäße Arbeiten gewesen seien. Das LG hat der auf Versicherungsschutz für den Schadenfall gerichteten Feststellungsklage stattgegeben. Die Berufung des VR hatte keinen Erfolg.  

     

    Das LG hat die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens zu Recht bejaht, da in § 15 der AWB 87 ein Sachverständigenverfahren vorgesehen ist. Solange der VN sich nicht des Rechts begeben hat, ein in den Versicherungsbedingungen vorgesehenes Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe zu beantragen, kann seiner Klage auf Feststellung, dass Versicherungsschutz für den Schadensfall zu gewähren sei, nicht der Einwand entgegengesetzt werden, er müsse Leistungsklage erheben.  

     

    Der VN kann Deckungsschutz für den Schadensfall nach §§ 1, 2, 16 AWB 87 verlangen. Der Wasseraustritt aus dem undichten Heizungsrohr ist ein (grundsätzlich) versicherter Leitungswasserschaden. Die Schäden am Warenbestand sind adäquat kausal hierauf zurückzuführen. Zwar sind die Waren nicht direkt mit dem austretenden Leitungswasser in Berührung gekommen. Die Kontamination mit Staub, Schimmel und Bakterien rührt vielmehr aus den Arbeiten des von der Hausverwaltung beauftragten Sanitärbetriebs sowie mangelnder Abschirmung der Waren her. Dies ist aber vom gewöhnlichen Kausalverlauf noch umfasst.