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  • 06.02.2008 | Lebensversicherung

    Rückforderung bei Zahlung an „falschen“, durch Versicherungsschein legitimierten Gläubiger?

    von RiLG Dr. Sven Marlow, Berlin
    1. Ein Lebensversicherer, der an einen Dritten zahlt, der den Versicherungsschein in Händen hat, ist nicht gezwungen, von der Legitimationsvergünstigung des § 11 ALB Gebrauch zu machen, wenn er später erkennt, dass dieser Dritte nicht der wahre Gläubiger ist.  
    2. Anders ist es nur, wenn er die mangelnde materielle Berechtigung des Inhabers des Versicherungsscheins kannte oder er zumindest Zweifel an ihr hatte, er sich aber entschieden hatte, im Hinblick auf die Legitimation des § 11 ALB gleichwohl an ihn zu zahlen.  
    (OLG Düsseldorf 14.6.05, I-4 U 109/04, Abruf-Nr. 062085)  

     

    Sachverhalt

    Der VN hatte seine Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag wirksam an eine Sparkasse abgetreten und dies seinem VR ordnungsgemäß angezeigt. Später trat er die Rechte noch mal an eine Bank unter Aushändigung des Versicherungsscheins ab. Auch dies zeigte er dem VR an. Auf Vorlage des Versicherungsscheins zahlte der VR die Versicherungsleistung (Rückkaufswert und Gewinnanteile) an die Bank aus, übersah dabei jedoch die vorrangige Abtretung an die Sparkasse. Der VR, der die Versicherungsleistung dann auch noch an die Sparkasse erbrachte, verlangte von der Bank die Rückzahlung der erbrachten Leistungen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG bejahte – anders als das LG – einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Die Leistung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da eine wirksame Forderung der Bank auf Grund der vorrangigen Abtretung an die Sparkasse nicht bestanden habe und auch ein sonstiger Grund für das „Behaltendürfen“ nicht gegeben sei.  

     

    Insbesondere folge kein Rechtsgrund daraus, dass der VR an sich schuldbefreiend an die Bank gezahlt hatte, die er durch den Besitz des Versicherungsscheins als zum Leistungsempfang legitimiert ansehen konnte (§ 11 AVB-ALB, § 808 BGB). Vielmehr konnte er hier auch noch nachträglich wieder von der Vergünstigung des § 11 AVB-ALB Abstand nehmen und die Leistung wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern, nachdem er erkannt hatte, dass er zwar an einen formal legitimierten Empfänger, jedoch nicht an den wahren Gläubiger gezahlt hatte. Denn diese Situation sei keine andere als bei § 407 BGB: Leistet der Schuldner in Unkenntnis der Abtretung an den Altgläubiger, muss der neue Gläubiger diese Leistung als Erfüllung gegen sich gelten lassen, obwohl sie an einen „Nichtmehrberechtigten“ erbracht wurde. Der Schuldner muss sich jedoch nach h.M. nicht auf die Befreiungswirkung des § 407 BGB berufen. Er kann sich auch dafür entscheiden, die an den Altgläubiger geleistete Zahlung gem. § 812 BGB zurückzufordern (BGHZ 52, 150).