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  • 01.09.2005 | Kreditrecht

    Verbraucherkreditvertrag: Blankounterschrift genügt dem Schriftformerfordernis nicht

    Eine Blankounterschrift genügt der von § 4 VerbrKrG (jetzt §§ 492, 499, 501 BGB) geforderten Schriftform nicht. Der Formmangel wird bei Maklerverträgen mit Vereinbarung eines Zahlungsaufschubs durch Vermittlung des gewünschten Vertrags geheilt (BGH 19.5.05, III ZR 240/05, Abruf-Nr. 051769).

     

    Praxishinweis

    Nach §§ 492, 499, 501 BGB müssen Verbraucherkreditverträge grundsätzlich schriftlich abgeschlossen werden, soweit das Gesetz nicht im Einzelfall noch eine strengere Form vorschreibt. Aus verschiedenen Vorschriften kann sich dazu ergeben, welchen Inhalt der Verbraucherkreditvertrag haben muss. So sieht § 502 BGB für den vom BGH entschiedenen Fall eines Teilzahlungskaufs vor, dass der Barzahlungspreis, der Teilzahlungspreis, (d.h. den Gesamtbetrag von Anzahlung, allen Teilraten sowie der Zinsen und Kosten), der Betrag, die Zahl und die Fälligkeit der Teilzahlungen, der effektive Jahreszins, die Kosten einer im Zusammenhang geschlossenen Versicherung und die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder einer sonstigen Sicherheit genannt werden müsste. Der BGH hat nun unterstrichen, dass der Verbraucherkreditvertrag unwirksam ist, wenn diese Angaben nicht vor der Unterschrift des Verbrauchers im Kreditvertrag enthalten sind. Die Unwirksamkeit ergibt sich dann auch aus § 502 Abs. 3 S. 1 BGB i.V.m. § 492 BGB.  

     

    Der Rechtsanwalt muss allerdings beachten, dass ihm dies allein noch nicht ausreicht, um dem Mandanten die Möglichkeit zu verschaffen, sich vom Verbraucherkreditvertrag zu lösen. Der Formmangel wird nach § 502 Abs. 3 S. 2 BGB nämlich geheilt, wenn dem Verbraucher die Leistung gewährt oder die Sache übergeben wurde.  

     

    Im Einzelfall muss der Rechtsanwalt dann noch prüfen, ob dem Verbraucher noch ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB oder ein Rückgaberecht nach § 503 BGB zusteht. Für das Widerrufsrecht ist zu beachten, dass dieses befristet ist. Die Frist beginnt allerdings nur zu laufen, wenn die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war. Dies ist nicht immer der Fall und muss daher gesondert überprüft werden.