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  • 07.10.2009 | Krankenversicherung

    Das müssen Sie zur einstweiligen Verfügung in der Krankenversicherung wissen

    von RiLG Udo Spuhl, Berlin

    Auch in der Krankenversicherung besteht die Möglichkeit der einstweiligen Verfügung, i.d.R. um die Finanzierung einer medizinischen Maßnahme sicherzustellen. Der Beitrag zeigt auf, worauf Sie hier achten müssen.  

     

    Die Ausgangslage des VN

    Die private Krankenversicherung gliedert sich in zwei bedeutende Bereiche:  

     

    • die Krankheitskostenversicherung, aus der ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen bestehen kann und
    • die Krankentagegeldversicherung, wobei der Anspruch auf Krankentagegeld u.a. vollständige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfallfolgen voraussetzt.

     

    Ein Anspruch des VN richtet sich in beiden Fällen auf Geld. Zahlt der VR nicht, bleibt grundsätzlich nur die Möglichkeit zu klagen. Diese Rechtsstreitigkeiten lassen sich oft nur entscheiden, wenn (zumindest) ein Gutachten eingeholt wird. Die damit verbundene Verfahrensdauer führt für die VN nicht selten zu erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. So soll mit der Krankentagegeldversicherung (auch wenn es eine Summenversicherung ist) in der Sache der krankheitsbedingte Verdienstausfall ausgeglichen werden. Ohne das Krankentagegeld, kann der VN auch ohne Einkommen dastehen. Gleiches gilt in der Krankheitskostenversicherung. Nimmt der VN etwa laufend teure Schmerzmittel - wodurch Kosten von mehreren tausend Euro monatlich anfallen können -, wird ihm regelmäßig nach kurzer Zeit die „Puste“ ausgehen. Genau dies ist der Moment, über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nachzudenken. In den letzten Jahren scheint dieses Nachdenken häufig auch zu einem entsprechenden Antrag zu führen. Die Rechtsprechung reagiert hierbei nicht immer einheitlich, jedoch lassen sich durchaus einige Grundsätze aufzeigen: