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  • 09.02.2009 | Krankentagegeldversicherung

    Arbeitsunfähigkeit: Was Sie zur
    Schlüssigkeit der Klage vortragen müssen

    von RiLG Udo Spuhl, Berlin

    Zum Nachweis bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit muss der VN unter substanziierter Darlegung seiner Beschwerden und seiner Berufstätigkeit vortragen, warum er den zuletzt konkret ausgeübten Beruf in keiner Weise mehr ausüben konnte (OLG Saarbrücken 29.8.07, 5 U 163/07-16, Abruf-Nr. 082441; BGH 12.11.08, IV ZR 273/07, Abruf-Nr. 090297).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN begehrte Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung auf der Grundlage der MBKT 94. Nachdem der VR aufgrund ärztlicher Bescheinigungen für 36 Tage Krankentagegeld gezahlt hatte, stellte er trotz weiterhin vorgelegter ärztlicher Bescheinigungen die Zahlung ein. Der VN sei nicht (mehr) bedingungsgemäß arbeitsunfähig. Das LG hatte der Klage teilweise stattgegeben. Das OLG verneinte einen Anspruch des VN in Gänze. Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde des VN zurück.  

    Der VN hat die einzelnen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen von Krankentagegeld bereits nicht schlüssig dargetan. Arbeitsunfähigkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 MBKT 94 setzt u.a. voraus, dass der Versicherte seine berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann (sogenannte 100 prozentige Arbeitsunfähigkeit). Abzustellen ist hierbei auf die konkrete berufliche Tätigkeit bei Eintritt des Versicherungsfalls. Im Prozess muss der VN daher zur Schlüssigkeit seiner Klage unter substanziierter Darlegung seiner Beschwerden und seiner Berufstätigkeit vortragen, warum er den zuletzt konkret ausgeübten Beruf in keiner Weise mehr in dem streitgegenständlichen Zeitraum ausüben konnte.  

     

    Dem hat der VN nicht genügt. Aus den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des behandelnden Arztes geht weder die Art der medizinischen Heilbehandlung, die Ursache der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit noch der Grad der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit hervor. Auch aus den ärztlichen Diagnosen, u.a. einer Skoliose der LWS und eines Lumbalsyndroms, lässt sich eine Arbeitsunfähigkeit nicht ableiten.