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  • 01.03.2006 | Kfz-Versicherung

    Neupreisentschädigung bei Entwendung: Diese Voraussetzungen müssen Sie beachten

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
    Die Verwendung der Entschädigung zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs ist nur sichergestellt, wenn über den Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags hinaus dessen finanzielle Durchführbarkeit für den VN nicht infrage steht (OLG Hamm 25.11.05, 20 U 158/05, Abruf-Nr. 060363).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN war Halter eines VW Golf, Erstzulassung 2.1.03, für den bei dem VR eine Teilkaskoversicherung bestand. Das Fahrzeug wurde am 28.4.03 gestohlen. Nach den AKB des VR war unter bestimmten Voraussetzungen die Neupreisentschädigung vereinbart. Der VR zahlte den Wiederbeschaffungswert abzgl. Selbstbeteiligung. Der VN verlangt die Neuwertspitze. Seine Klage hatte keinen Erfolg.  

     

    Zwar sind die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 AKB für den Anspruch auf die Neupreisentschädigung nicht im Streit. Es fehlt jedoch die weitere Voraussetzung (§ 13 Abs. 10 AKB), wonach der VN die Verwendung der Entschädigung zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeugs sicherstellen muss. Es ist eine Prognose dahin zu treffen, ob hinreichend sicher anzunehmen ist, dass die Entschädigung bestimmungsgemäß verwendet werde. Zum Nachweis der Sicherstellung der Verwendung der erhöhten Entschädigungsleistung reicht im Regelfall die Vorlage eines rechtsverbindlichen Kaufvertrags für ein Ersatzfahrzeug aus.  

     

    Die vom VN vorgelegte „Verbindliche Volkswagen-Bestellung“ war jedoch ein Scheingeschäft. In einem Zusatz heißt es u.a., dass der Kaufvertrag erst nach Zahlung der Entschädigung „zum Tragen“ kommen solle und das Fahrzeug erst nach Bestellauftrag des VN vom Händler bestellt werden sollte. Zudem hatte der VN nicht dargelegt, wie er bei einer (ihm allenfalls zustehenden) Gesamtentschädigung von 17.000 EUR und dem ausgewiesenen Kaufpreis von 25.000 EUR den Fehlbetrag aufbringen wollte. Das sprach dagegen, dass der Vertrag überhaupt zum Tragen gekommen wäre.