Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 09.06.2011 | Kfz-Kaskoversicherung

    Totale Leistungskürzung bei absoluter Fahruntüchtigkeit

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit ist der VR berechtigt, seine Leistung auf Null zu kürzen (LG Oldenburg 24.9.10, 13 O 1964/10, Abruf-Nr. 104209).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN nimmt den VR aus der Vollkaskoversicherung wegen der Beschädigung seines Pkw in Anspruch. Er verursachte damit im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall. Seine BAK betrug 1,5 Promille.  

     

    Der VR ist gem. § 81 Abs. 2 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei. Objektiv liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn ein VN sein Fahrzeug im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit, nämlich mit einer BAK von über 1,1 Promille führt. Das Verhalten des VN ist auch subjektiv grob fahrlässig. Es ist allgemein bekannt, dass das Führen eines Kfz unter starker Alkoholeinwirkung andere in unverantwortlicher Weise gefährdet. Das grob fahrlässige Verhalten des VN war ursächlich für den eingetretenen Schadenfall.  

     

    Der VR ist berechtigt, die Versicherungsleistung um 100 Prozent zu kürzen. Dies ist auch in den Fällen grober Fahrlässigkeit zulässig. In Fällen wie vorliegend hat das grob fahrlässige Verhalten das gleiche Gewicht wie es ein vorsätzliches Verhalten hätte. Es besteht kein Grund, in solchen Fällen unterschiedliche Rechtsfolgen anzuwenden. Die Streichung des Wörtchens „nur“ in § 28 Abs. 2 S. 1 VVG zur Leistungsfreiheit bei vorsätzlichem Verhalten spricht dafür, dass die Leistungsfreiheit des VR nicht nur auf vorsätzliches Verhalten beschränkt ist. Der besondere Grad des Verschuldens bei absoluter Fahruntüchtigkeit rechtfertigt die Leistungskürzung um 100 Prozent.